60  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

mers  der  dienenden  Sache.  Bayer.  Landr.
Art.  788  Ziff.  7  der  Proz.-O.  A.  räumte
bei  dem  Erkaufe  eines  Anwesens  den  Verkäufern
(als  Theil  seiner  Leistungen)  das  lebenblängliche
Wohnungsrecht  in  einem  Stübchen  zu  ebener  Erde,
das  er  in  bewohnbarem  und  heizbaren  Stande  zu
erhalten  habe,  ein.  Die  Verkäufer  bezogen  auch
diese  Wohnung,  verzichteten  jedoch  auf  Eintrag  ihres
Wohnungsrechtes  im  Hypothekenbuche.  Nach  Weiterverkauf
  des  Anwesens  an  B.  gewährte  auch  dieser
  das  Wohnungörecht;  es  kam  jedoch  gegen  denselben
  zum  Zwangsverkaufe  des  Anwesens  für  Hypothekschulden
  und  wurde  dasselbe  wegen  Mangels
eines  bezüglichen  Eintrages  ohne  das  Wohnungsrecht
versteigert  und  zugeschlagen.  ·
Die  wohnungsberechtigten  Verkäufer  traten  nun
gegen  A.  auf  Gewährung  des  Wohnungkrechtes  oder
Entschädigung  klagend  auf  und  erlangten  im  ersten
und  zweiten  Rechtszuge  eine  Zuerkennung  einer  jährlichen
  Entschädigung  von  25  fl.,  wobei  die  zweite
Instanz  aus  der  im  Kaufvertrage  erfolgten  Wohnungseinräumung
  die  Haftpflicht  des  A.  dafür  folgerte,
  daß  die  Verkäufer  das  eingeräumte  lebenslängliche
  Wohnungsrecht  fortan  ausüben  können.
Dlese  Entscheidung  wurde  vernichtet,  wesentlich  aus
nachstehenden  Erwägungen.  Ein  NichtigkeitSgrund
liege  nicht  blos  dann  vor,  wenn  eine  wirkliche  Rechtsregel
  unrichtig  angewendet  werde,  sondern  eine  Rechtsverletzung
  liege  auch  in  der  Anwendung  einer  gar
nicht  bestehenden  Rechtsregel  (welcher  Nichtigkeitsgund
  in  der  Beschwerde,  wenn  nicht  mit  dürren
orten,  doch  aber  nach  deren  ganzen  Ausführung
geltend  gemacht  worden  sei).  Eine  Rechtsregel,  wie
solche  in  obiger  Folgerung  liege,  bestehe  aber  in  der
That  nicht.  A.  habe  als  Käufer  den  Verkäufern
das  eingeräumte  Wohnungs-Recht  zu  bestellen,  d.  h.
sie  in  den  Besitz  zu  setzen  gehabt,  was  auch  geschehen
sei,  wobei  die  Lebenslänglichkeit  des  Rechtes  nur