Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  61

dessen  Dauer  betrifft,  nicht  aber  als  ein  das  Wohnungsrecht
  mit  konstituirendes  Moment  erscheine,  ferner
  der  Umstand,  daß  die  Stube  in  einem  bewohnbaren
  Zustande  zu  unterhalten  und  heizbar  herzustellen
  gewesen  sei,  mit  in  den  Umfang  des  ausbedungenen
  Rechtes  falle,  als  dessen  Gegenstand  eben
ein  bestimmtes  heizbares  und  stets  gut  bewohnbares
Zimmer  sich  darstelle.  Es  gelte  übrigens  auch  der
Grundsatz:  Servitus  in  faciendo  consistere  ne-Lait
  5  im  bayer.  Landr.  nach  S.  2  cap.  7  Th.
nicht.

Seien  aber  die  Verkäufer  in  den  Besitz  deß
ihnen  ausbedungenen  lebenslänglichen  Wohnungsrechtes
  gesetzt,  so  habe  ihnen  Käufer  Alles  geleistet,
was  er  ihnen  zu  leisten  gehabt.  Allenfallsige  Angriffe
  abzuwehren  sei  nun  Sache  der  Wohnungsberechtigten
  gewesen.  Ein  weitere  Verpflichtung,
insbesondere  dahin,  daß  das  Recht  den  Verkäufern
immer  bleiben  müsse,  habe  der  Käufer  nicht  gehabt.
Urth.  v.  9.  Dezbr.  HVNr.  1325.

Ersitzung  der  Freiheit  von  Gemeindegrundstücken
  gegenüber  den  Nutzungsrechten
von  Gemeindegliedern.  Wirkung  des  Steuerkatastereintrages.
  Daß  der  Grundsteuerkataster
nur  den  Beweib  von  Rechten,  nicht  aber  deren
Begründung  enthalte,  daher  den  Gegenbeweis  nicht
ausschließe  (Bl.  f.  RA.  Bd.  14  S.  224,  Bd.  21
S.  174,  Bd.  28  S.  54)  wurde  wiederholt  ausgesprochen.
  Zur  Ersitzung  der  Freiheit  der  Gemeinde-=gründe
  von  Nutzungsrechten,  welche  von  einzelnen
Gemeindegliedern  auf  Grund  des  Steuer-Katastereintrages
  hieran  angesprochen  wurden,  genügt  ein  10-jähriger
  Zeitraum,  da  kein  Grund  besteht,  solche
Nutzungsrechte  in  dieser  Richtung  anders  zu  behandeln
  als  wie  Servituten  (Windscheid  S.  627
lit.  d;  Roth  S.  251,  3).  Urth.  v.  10.  Dezbr.
HVNr.  1264.

Einseitige  Verfügung  des  Miteigenthü-