62  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

mers.  Preuß.  Landr.  Die  im  §.  17  I,  17  des
allgem.  preuß.  Landrechtes  besprochene  Ergänzung
der  Einwilligung  des  Miteigenthümers  zu  einseitigen
  Verfügungen  des  anderen  Miteigenthümers  ist
nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  diese  Ergänzung  in
einem  dem  Streite  über  die  Wirksamkeit  der  einseitigen
  Verfügung  vorausgängigen  Verfahren  festgestellt
  werden  müsse,  sondern  diese  Ergänzung  kann
vom  Prozeßrichter  in  dem  bezüglichen  Streite  selbst
ausgesprochen  werden.  (Bornemann,  spstem.
Darst.  Bd.  IV  S.  3,  2.  Aufl.;  Förster,  Theorie
und  Pragis  Bd.  III  S.  182  Not.  41;  Koch,  Lehrb.
§.  200;  Striethorst,  Archiv  LIX  S.  264  und
265  (Nr.  39).  Urtheil  vom  19.  Dezbr.  HV)Nr.
1401.

Obligationenrecht.  Wirkung  der  früheren
Kapitalskündung  gegenüber  dem  neuen  Erwerber
  des  Hypothekenobjektes.  A.  hatte
auf  dem  Anwesen  des  B.  ein  Hypothekkapital  liegen
und  klagte  solches  gegen  B.  als  persönlichen  Schuldner
  nach  vorgängiger  Kündung  ein;  dieser  verkaufte
mlttlerweile  das  Anwesen  an  C.

Nachdem  die  von  A.  gegen  B.  eingeleitete  Exekution
  erfolglos  war,  (insbes.  weil  letzterer  das  Anwesen
  veräußert  hatte),  stellte  A.  gegen  C.  als
Drittbesitzer  die  dingliche  Klage,  welcher  einwendete,
daß  ihm  nicht  gekündet  und  die  frühere  Kündigung
an  7  auch  nicht  im  Sypothekenbuche  eingetragen
  sei.  -

Dieser  Einwand  wurde  in  einem  kassator.  Urtheile
  des  obersten  Gerichtshofes  verworfen.  Die
Motive  lauten  im  Wesentlichen:  Es  sei  vom  Beklagten
  nicht  bestritten,  daß  fragl.  Kapital  nach  Uebereinkommen
  mit  dem  früheren  Schuldner  binnen  Vlerteljahresfrist
  nach  geschehener  Kündung  heimzahlbar
ewesen  und  daß  diese  Kündung  gegenüber  dem

überen  Schuldner  (B.)  bethätigt  worden  sei,  ferner
  sei  festgestellt,  daß  fragl.  Kapital  gegen  B.  auch