Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  63

eingeklagt,  und  die  Vollstreckung  durch  den  Zwangsverkauf
  des  Anwesens  lediglich  durch  dessen  Verkauf
von  B.  an  C.  vereitelt  worden  sei.  Hienach  bedürfe
  es  keiner  neuen  Kündung  an  C.  Das  Kapital
  sei  bereits  fällig  gewesen,  ehe  C.  das  verpfändete
  Anwesen  erworben  habe.  Die  Wirkung  der
einmal  geschehenen  Kündung  gehe  ebensogut  passiv
auf  jeden  Besitzer  des  Hypothekenobjektes  über,  als
aktiv  dieselbe  vom  Cessionar  geltend  gemacht  werden
könne.  (Bl.  f.  R.-A.  Bd.  31  S.  126.)  Es  ergebe
  sich  dieses  aus  der  Natur  der  Sache  und  den
Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes,  denn  die  nach
8.  54  des  letzteren  bestimmte  Haftbarkeit  des  Besitzers
  werde  durch  Veränderung  in  der  Person  desselben
  nicht  alterirt,  und  eine  bereits  fällige  Hypothekforderung
  werde  daher  durch  Veräußerung  des
Hypothekenobjektes  nicht  in  eine  noch  nicht  fällige
umgewandelt.  (Vgl.  Gönner's  Komm.  Bd.  1

45  Z.  3,  Bd.  2  S.  254.)  Auch  die  Berufung
  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Hypoth.-Buches
könne  den  dritten  Besitzer  nicht  schützen.

Die  Wirkungen  dieser  Oeffentlichkeit  erstrecken
sich  nur  auf  jene  Verhältnisse  der  Rechtsgeschäfte,
welche  unter  eine  der  3  Rubriken  des  Hypothekenbuches
  eingetragen  werden  müssen  und  eine  Veränderung
an  der  Forderung  selbst  ergeben.  Eine  solche  Veränderung
  bewirke  aber  die  Kündung  nicht.  Diese
brauche  daher  auch  nicht  eingetragen  oder  vorgemerkt
zu  werden?),  weil  vorausgesetzt  werden  müsse,  daß
jeder  neue  Erwerber  die  Hypothekforderungen  ebenso
übernehme,  wie  sie  zur  Zeit  des  Erwerbes  bestehen,
da  er  nicht  in  der  Lage  sei,  die  Wirkungen  der  geschehenen
  Kündung  zu  beseitigen.  Im  vorliegenden
  Falle  habe  C.  das  bereltS  zum  Zwangsverkaufe
reife  Anwesen  käuflich  erworben  und  die  darauf

*)  Ja  nicht  einmal  die  Zahlungsfrist  (Gönner  2  S.
254  Ziff.  6).