64  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

haftenden  Hypotheken  zur  Zahlung  übernommen,  er
habe  daher  wissen  müssen,  daß  die  Hypothek  gekündet
  und  zur  Zahlung  reif  gewesen  und  könne  sich
daher  durch  die  Einrede  der  Lerahten=  lage  nicht
schützen.  Urth.  v.  30.  Dez.  HVNr.  1345.

Bem.  Die  Motive  orser  zn  14  stehen  mit
jeen  zu  dem  Urth.  v.  21.  Nov.  v.  J.  (s.  oben

28)  theilweise  nicht  ganz  im  Einklange.  Der
#rsch  selbst  wird  richtig  sein.  Wohl  entscheldet
nicht  ausschließend  die  Bestimmung  des  Art.  54
des  Hypothekengesetzes  und  auch  die  Analogie  der
Cession  ist  bedenklich.  Dagegen  dürfte  der  Schwerpunkt
  der  Entscheidung  darin  liegen,  daß  die  Fälligkeit
  der  Forderung  gegen  den  neuen  Erwerber  des
Hypothekenobjektes  ohne  Eintrag  der  Verfallzeit  im
Hypothekenbuche  wirkt,  da  es  seine  Sache  ist,  sich
darüber  zu  vergewissern,  ob  er  eine  bereits  fällige
Forderung  überaimt  oder  nicht  —  (Gönner
Komm.  Bd.  2  l.  c.).  Dieß  gilt  bei  einer  kündbaren
  Forderung  auch  vom  Eintritte  der  Kündung,
und  es  könnte  außerdem  der  Gläubiger  in  die  Lage
gebracht  werden,  aus  dem  Hypothekenobjekte  gar  nie
zur  Befriedigung  zu  gelangen,  nämlich,  wenn  während
  des  Ablaufes  der  Kündungszeit  immer  wieder
  eine  Welterveräußerung  desselben  statlfände.
Ist  jedoch  dem  vormaligen  Besitzer  des  Hypothekenobjektes
  als  persönlichem  Schuldner  gekündet  worden,
  während  bereits  ein  neuer  Besitzer  eingetreten
war“),  so  wirkt  diese  Kündung  gegen  letzteren  nicht,
weil  er  eine  noch  nicht  fällige  Forderung  übernommen
  hat,  die  Fälligkeit  derselben  aber  erst  ihm  gegenüber
  eintreten  muß,  da  seine  dingliche  Haftung
als  Drittbesitzer  neben  der  Haftung  des  persönlichen
Schuldners  eine  selbstständige  ist.

*)  Dieser  Fall  unterlag  dem  Urtheile  vom  21.  Novbr.

HVNr.  1250,  was  hiemit  zur  Ergänzung  der  Mitbemerkt
  wird.

Redakt.:  ettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolphy  aEufe)
In  langen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.