Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  67

diesen  zweiten  Ehemann  wurde  nicht  deßhalb  für
überflüssig  erklärt,  weil  dieser  seine  Wissenschaft  (über
eine  Bezahlung  des  Beklagten  für  seinen  Sohn)
nur  aus  Mittheilungen  seiner  Ehefrau  (der  Wittwe
des  Sohnes)  allein  erhalten  könne,  die  Eidesleistung
  daher  keinen  Werth  habe,  indem  der  mit  der
Frau  nach  würzburger  Recht  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
  lebende  Ehemann  als  der  hauptsächliche
Kläger  erscheine  und  derselbe  bezüglich  der  Eidesleistung
  sich  nicht  auf  die  Mittheilungen  seiner  Frau
beschränken  dürfe,  sondern  nach  Art.  456  der  Proz.=Ord.
  alle  Mittel  zur  Erforschung  der  Wahrheit  vor
der  Eidesleistung  anzuwenden  habe.  Urtheil  vom
12.  Januar  HVNr.  1499.

Art.  451  und  456.  Es  handelte  sich  um  die
Frage,  ob  einem  großjährigen  Landesabwesenden
unbekannten  Aufenthaltes,  für  welchen  in  einem  Erbstreite
  ein  aufgestellter  Kurator  handelte,  der  Eid
über  zu  konferirende  Vorempfänge  auferlegt  werden
könne,  oder  ob  nur  der  Kurator  zu  schwören  habe
bezw.  der  Eid  unstatthaft  sei.  Die  erste  Frage
wurde  bejaht,  indem  in  der  Bezeichnung  „Minderjährige“
  im  Art.  451  (vgl.  über  diese  Bezeichnung
Verh.  des  G.G.A.  der  K.  d.  A.  Beil.  Bd.  3  Abth.  2
S.  345;  Schmitt,  bayer.  C.-Proz.  Bd.  1  S.  570)
auch  die  übrigen  Bevormundeten,  also  insbesondere

roßjährige  Landesabwesende  begriffen  seien  und  die
Peon-O.  in  Art.  194  Abs.  2  die  Mittel  an  die
Hand  gebe,  um  bei  dem  Prozesse  betheiligte  Perso-=nen
  letzterer  Art  vor  Gericht  zu  fordern.  Auch
könne  die  Eideszuschiebung  an  den  Kurator  nicht
deßhalb  für  unstatthaft  erklärt  werden,  weil  sich
dieser  von  den  Konferendposten  keine  Kenntniß  nach
der  Sachlage  verschaffen  könne,  da  ein  solcher  Grund
mit  Art.  456  im  Widerspruch  stehe,  wonach  es
Sache  des  Schwurpflichtigen  sei,  alle  zur  Erforschung
  der  Wahrheit  zugänglichen  Mittel  vor  der  Ei-*

