68  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.
desleistung  zu  erschöpfen.  Urtheil  vom  12.  Januar
HVr.  1508.

Art.  454  und  456.  S.  oben  Art.  154.

Art.  586.  S.  Fischereirecht  unter  Sachenrecht.


Art.  795  Abs.  1.  In  dem  nach  Zustellung
des  Eidesurtheiles  (im  motiv.  Antrage  und  bel  dessen
  Hinterlegung)  gestellten  Antrage  auf  Abnahme
des  auferlegten  Eides  (im  gegebenen  Fualle  handelte
es  sich  um  beiderseitige  mehrfache  Eide)  liegt  die
Unterwerfung  unter  das  Eldesurtheil,  somit  der  Verzicht
  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  dasselbe
um  so  mehr,  als  schon  der  Verzicht  auf  das  Rechtsmittel
  nach  Art.  463  Abs.  2  dann  angenommen
wird,  wenn  die  Gegenpartei  dle  Abnahme  des  Eides
ohne  entsprechende  Erklärung  geschehen  läßt,  die
eigene  Antragstellung  auch  jede  gegentheilige  Auslegung
  ausschließt“).  Urth.  v.  17.  Januar  HVNr.
1333.

Art.  868  Ziff.  4.  Der  Kläger  hatte  für  seinen
  Klagsanspruch  auf  Theilung  gemeinschaftl.  Mobilien
  ein  Versäumnißurtheil  gegen  den  Beklagten
erwirkt.  In  der  Berufung  des  letzteren  wurde  vorgebracht,
  die  Theilung  a0.  durch  einen  nach  der
Klagestellung  geschlossenen  und  vollzogenen  Vergleich
zum  Vollzuge  gebracht,  der  Klagsanspruch  daher
nicht  mehr  statthaft  und  das  Versäumnißurtheil  erschlichen
  worden.  In  zweiter  Instanz  wurde  diese
Berufung  als  unstatthaft  verworfen,  weil  der  Vergleich
  nicht  bestritten  sei,  es  sich  also  nur  mehr  um

*)  Es  kann  auch  nicht  Art.  460  Abs.  2  der  Proz.-O.
entgegengehalten  werden,  da  hier  nur  von  dem  Vorbringen
  solcher  Umstände  die  Rede  ist,  welche
*  Bestehen  des  Eidesurtheiles  zur  Voraussetzung

aben.