Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  69

die  Kosten  handle,  diese  aber  die  Berufungs-Summe
von  300  fl.  nicht  ergeben.

Dieses  Urtheil  wurde  in  der  Erwägung  vernichtet,
  daß  verurtheilender  Ausspruch  auch  in  der
Hauptsache  noch  vorliege  und  solcher  zum  Vollzuge
gebracht  werden  könne,  und  daß  Beklagter  auch
nicht  in  der  Lage  sei,  bei  dem  Vollzuge  seine  Rechte
durch  Widerspruch  zu  wahren,  indem  der  Vergleich
als  eine  Thatsache  erscheine,  welche  dem  Versäumnißurtheile
  voransgegangen  sei  (Art.  868  Ziff.  4
der  Proz.-O.)  Urtheil  vom  16.  Januar  HVNr.
1506.

II.  Eiwvilrechtliche  Cutscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Vertragsgenehmigung.
Art.  14  des  Not.-Ges.  Ist  ein  Verein  als
Käufer  einer  Liegenschaft  in  der  notariellen  Kaufsurkunde
  bereits  benannt,  während  er  bei  dem  Vertragsabschlusse
  nur  nicht  gehörig  vertreten,  der  Vertrag
  selbst  also  ungiltig  war,  so  bedarf  es  behufs
der  Genehmigung  des  Vertrages  durch  die  Vereinsglieder
  nicht  noch  einmal  der  notariellen  Form,  da
der  Vorschrift  des  Art.  14  des  Notar-Ges.  durch
Errichtung  der  auf  den  Verein  lautenden  Urkunde
bereits  genügt  ist“).  Dagegen  aber  muß  der  bezügliche
  Beschluß  dem  Wesen  der  heutigen  Vereine,
welche  auf  der  Grundlage  des  Majoritäts-Prinzlpes
beruhen  und  einen  fortwährenden  Wechsel  der  Mitglieder
  zulassen,  damit  er  allen  Mitgliedern  als  erkennbar
  erscheine,  mindestens  schriftlich  fixirt  werden,
gerade  so  wie  solches  mit  den  Statuten  des  Vereines
  und  deren  Abänderungen  der  Fall  ist.  Ist  daher
  der  betreffende  Beschluß  der  Generalversammlung

*)  Es  wird  hier  Alles  darauf  ankommen,  welche  Stellung
man  zur  Frage  über  Genehmigung  nichtiger  Verträge
nimmt  (vergl.  Windscheid,  Pand.  §F.  82  und  83;
Förster,  Theor.  u.  Prax.  §.  41  Bd.  1).