Neuere  oberstrichterliche  Erlenntnisse.  71
Th.  II  cap.  3  §.  3  Nr.  34,  Sammlung  v.  Entsch.
Bd.  1  S.  1  —

Diese  Behandlung  würde  selbst  dann  wenigstens
  analog  insoweit  einzutreten  haben,  als  der
Schutz  dieses  Rechtes  in  Frage  steht,  wenn  das
Fischereirecht  auch  nicht  als  eine  eigentliche  Servitut,
  sondern  als  ein  deutsch-rechtliches  Realrecht
aufzufassen  wäre,  weil  dasselbe  als  solches  mindestens
den  gleichen  Schutz  in  Anspruch  zu  nehmen  hätte,
so  weit  nicht  eine  gesetzliche  Beschränkung  nachweisbar
  erscheine.  Als  Servitut  müsse  dieses  Recht  von
dem  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstückes  aber
geradeso  respektirt  werden,  wie  jedes  andere  Recht
gleicher  Art  (was  auch  von  dem  mit  diesem  Rechte
hier  verbundenen  Wasserstreurechte  gelte).  Zurückzutreten
  hätte  dasselbe  nur  da,  wo  eine  besondere  gesetzliche
  Bestimmung  oder  eine  angenommene  Rechtsregel
  in  dieser  Richtung  bestehe.

Es  sei  also  auch  hier  die  Vorschrift  des  Landr.
Th.  II  cap.  7  §S.  6  Nr.  5  als  Regel  anwendbar,
und  liege  in  der  hier  in  Frage  stehenden  Handlung
eine  Schmälerung  des  sich  von  selbst  auf  das  Altwasser
  (Anm.  zum  Landr.  Th.  II  cap.  3  F.  3  Nr.
37  lit.  d.  und  Landr.  von  1616  tit.  XXIX  Art.  2)
erstreckenden  Fischereirechtes.  Beklagter  sei  daher
zu  solcher  Handlung  so  wenig  befugt  als  eine  Wiese
zum  Abbruche  des  Weiderechtes  in  einen  Weiher  verwandelt
  werden  dürfe  (vgl.  Anm.  zu  Th.  II  cap.
7  g.  6  Nr.  5  in  Nr.  3  lit.  b).  Ein  Ausnahmsfall
  zum  Nachtheile  des  Fischereiberechtigten  sei  aber
hier  nicht  gegeben.  Nach  dem  hier  als  Entscheidungöquelle
  dienenden  Wasserbenutzungögesetze  vom
28.  Mai  1852  Art.  3,  4,  5  und  48  könne  sich
der  Fischereiberechtigte  (vorbehaltlich  seiner  Entschädigungsansprüche)
  der  Flußkorrektion  nicht  wider-*)

  S.  auch  diese  Bl.  Bd.  38  S.  107.