72  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

setzen,  ebensowenig  den  Anlagen  zur  Wasserbenuͤtzung,
  Art.  57  daselbst,  und  der  Außübung  der  Flösserei,
  Art.  69,  endlich  den  Aenderungen  in  den  Fällen
  des  Art.  58  dieseß  Gesetzes.  Selbstverständlich
sei  es  auch  ferner,  daß  der  Uferschutz  des  Eigenthümers
  durch  daß  Flischereirecht  nicht  gehindert  werden
  könne,  da  ein  dingliches  Recht  nicht  die  Folge
haben  dürfe,  daß  der  Eigenthümer  seine  Sache  schutzlos
  lassen  müsse.

Außer  den  gesetzlichen  Beschränkungen  wirke
aber  das  Fischereirecht  wie  jede  andere  Servitut
und  ergäbe  sich  auch  die  Rücksichtnahme  auf  solches
aus  mehreren  Bestimmungen  des  Waseerbenützungs-Ges.
  —  Art.  39  Abs.  2,  Art.  46,  Art.  54  Abs.  2.
Es  musse  also  obige  landrechtl.  Entscheldung  auch
hier  gelten,  wenn  nicht  eine  Handlung  in  Fge  sei,
in  welcher  blos  eine  Korrektion  des  Flußufers  oder
eine  Bethätigung  des  Uferschutzes  zu  erblicken  wäre,
was  aber  nicht  festgestellt  und  auch  nicht  einmal
geltend  gemacht  sei,  sondern  es  stünden  sich  hier
die  Einzelnrechte  des  Grundeigenthümer5  und  des
Berechtigten  und  deren  Ausübung  allein  gegenüber.

Ebensowenig  sei  festgestellt,  daß  der  Berechtigte
bei  der  stattgehabten  Flußkorrektion  seine  Einwilligung
  dazu  gegeben  habe,  daß  die  alte  Flußstrecke  zur
Kultur  verwendet  werden  dürfe,  während  sich  seine
Rechte  auf  daß  aus  dem  früheren  Flußlaufe  neu  entstandene
  Altwasser  von  selbst  erstreckt  habe,  und  die
Kultur  nur  so  weit  vorgehen  könne  als  durch  die
Flußkorrektion  Verlandung  eingetreten  sei  und  später
allmählig  von  selbst  eintrete.  Urtheil  vom  23.  Jan.
HVr.  1505.

Servituten,  deren  Untheilbarkeit.  Wurde
das  herrschende  Gut,  zu  dessen  Bewirthschaftung
ein  Streurecht  bestand,  getheilt  (hier  in  3  Theile)
so  können  die  Besitzer  der  einzelnen  Theile  nach  dem
Grundsatze  der  Untheilbarkeit  der  Servituten  das