Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  73

Streurecht  zusammen  auf  dem  dienenden  Grundstücke
nur  so  ausüben,  wie  es  früher  bestand,  nicht  aber
für  das  Bedürfniß  ihrer  Güter,  zu  denen  die  Theile
des  ursprünglich  herrschenden  Gutes  als  Vergrößerung
  hinzugekommen  sind,  und  wenn  nach  dem  nunmehrigen
  Besitzverhältnissen  der  Maßstab  für  die
Ausübung  der  Servituten  hinwegfällt,  kann  das  Recht
selbst  nicht  mehr  zur  Ausübung  kommen.  Urth.  v.
20.  Januar  HVNr.  1567.

Obligationenrecht.  Anspruch  der  Ufereigenthümer
  auf  Ersatz  des  durch  Triften  ihnen
zugegangenen  Schadens.  Der  Art.  69  des  Wasserbenützungsgesetzes
  vom  28.  Mai  1852,  wonach  der
die  Flösserei  Ausübende  für  Beschädigungen  ersatzpflichtig
  ist,  welche  den  Ufereigenthümern  2c.  2c.  durch  die
Ausübung  der  Flösserei  unmittelbar  verursacht  werden,
  schließt,  wie  die  Worte  „durch  die  Ausübung
der  Flösserei““  zeigen,  auch  den  Fall  in  sich,  wenn
der  Schaden  durch  die  Trift  (hier  von  Blöchern)
nur  durch  den  Eintritt  von  Hochwasser  entstanden
ist,  weil  letzteres  ohne  die  Flösserei  den  Schaden
nicht  verursacht  hätte.  Diese  Auslegung  ergibt  sich
auch  aus  den  Verhandlungen  der  K.  d.  A.  v.  1851
Beil.  Bd.  1  S.  152.  Der  Anspruch  auf  Ersatz
des  Schadens,  der  durch  die  Ausübung  der  Trift
oder  Flösserei  verursacht  wird,  kann  nur  dann  mit
Erfolg  bestritten  werden,  wenn  der  Ufereigenthümer
selbst  in  der  Unterhaltung  seines  Ufers  säumig  war
—  Art.  69  d.  cit.  Ges.,  indem  zwar  der  Uferschutz,
soweit  es  sich  um  Beschädigungen  durch  den  Andrang
  des  Wassers  handelt,  auch  in  Triftwässern
zwar  ein  Recht,  aber  im  Allgemeinen  keine  Pflicht
des  Ufereigenthümers  ist  (cit.  Beil.  Bd.  S.  590
Pözl,  Erläut.  in  Dollmann's  Gesetzg.  d.  Königr.
Bayern  Th.  1  Bd.  2  S.  379,  386,  408,  Uferschutzgesetz
  Art.  1  und  13),  verschieden  hievon  aber
diejenigen  Fälle  sind,  wo  es  sich  um  den  Uferschutz