74  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

gegen  solche  Nachtheile  handelt,  welche  durch  die
Ausübung  der  Flösserei  oder  Trift  entstehen  können.
Auch  hier  stehe  der  Uferschutz  zwar  im  Belieben  des
Eigenthümer5,  eine  eigene  Versäumniß  in  der  Unterhaltung
  der  Ufer  schließe  aber  den  Schadensersatzanspruch
  aus.  (Thatsächlich  wurde  festgestellt,
daß  ein  solches  Versäumniß  hier  deßhalb  nicht  vorliege,
  weil  auf  fraglicher  Flußstrecke  bisher  nur  Scheiter
  getriftet  wurden,  die  Trift  des  Beklagten  mit
Blöchern  als  solche  aber  die  erste  gewesen  sei.)  Urtheil
  vom  19.  Januar  HV)r.  1485.

Die  Klage-auf  cautio  damni  infecti
ist  keine  actio  inrem  seripta,  daher  Art.  21
der  Proz.-O.  auf  sie  nicht  anwendbar.  Eine  bei
dem  Gerichte  des  Wohnortes  gestellte  Klage  auf  Leistung
  einer  cautio  damni  inkecti  wegen  des  den  benachbarten
  Anwesen  durch  Errichtung  eine  Häutetrocknenanstalt
  drohenden  Schadens  wurde  im  letzten  Rechtszuge
  (nach  zweitmaliger  Verhandlung  in  Folge  vorgängiger
  Kassation“)  wegen  Unzuständigkeit  des  persönlichen
  Forums  abgewiesen,  weil  die  fragliche
Klage  als  in  rem  scripta  bei  dem  Gerichte  der
(in  einem  anderen  Bezirke)  belegenen  Sache  hätte
angestellt  werden  sollen.  «

Diese  Entscheidung  wurde  aus  wesentlich  folgenden
  Gründen  vernichtet:

Die  in  Frage  stehende  Klage  erscheine  nicht  als
eine  gegen  den  Besitzer  einer  unbeweglichen  Sache
als  solchen  gerichtete  im  Sinne  des  Art.  21  der

roz.-O

z.-O.

Dieeser  Art.  lege  den  Schwerpunkt  auf  den
Besitz  der  Sache  („als  solchen“),  es  müsse  also
die  Klage  die  Sache  selbst  zum  Gegenstande,  den
Besitz  der  Sache  zur  Grundlage  haben,  was  von
der  gestellten  Klage  nicht  gelte;  die  Forderung  der

*)  Vgl.  Bd.  38  S.  92  u.  93.