Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  75

damni  infecti  cautio  setze  vielmehr  nur  eine  Mangelhaftigkeit
  des  Grundstückes,  Gebäudes  oder  Werkes
  des  Beklagten  voraus,  welche  durch  eine  Handlung
  oder  Unterlassung  herbeigeführt  worden  sei  und
sei  ihrem  Wesen  nach  eine  persönliche,  während  unter
  den  im  Art.  21  cit.  gegen  den  Besitzer  einer
unbeweglichen  Sache  als  solchen  gerichteten  Klagen
die  actiones  in  rem  scriptae  verstanden  seien.

Die  Bestimmung  des  Art.  21  (im  Entw.  8)
sei  dem  Haunover'schen  C.  P.  Entw.  entnommen,  und
hier  unter  dem  gleichen  Ausdrucke  die  actiones  im
rem  scriptae  verstanden  und  der  erläuternde  Beisatz
  actiones  in  rem  scriptae  als  überflüssig
ehgelehnt  worden.  (Verh.-Prot.  XXXIV.  Sitzung

437).

Ebenso  sei  der  Zusatz  abgelehnt  worden.  „Die
Zuständigkeit  des  Gerichtes,  in  dessen  Bezirk  eine
unbewegliche  Sache  gelegen  ist,  gilt  auch  für  rein
persönl.  Klagen,  wenn  dieselben  aus  dem  Besitze
eines  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließen,
welche  der  Beklagte  in  der  Eigenschaft  als  Besitzer
des  Grundstückes  vorgenommen  hat“,  da  auch  das
Gesetz  über  die  gegenseitige  Rechtshilfe  denselben
nicht  beibehalten  habe,  und  es  sei  bei  der  Berathung
der  bayer.  Proz.-O.  auf  die  Uebereinstimmung  mit
diesem  Gesetze  bes.  Gewicht  gelegt  worden  (Verh.
der  K.  der  R.R.  Prot.  Bd.  1  S.  84).  Actio  in
rem  scripta  (C.  9  S.  8  D.  qduod  met.  c.,  4,
2)  sei  in  ihrer  Wesenheit  eine  Klage  aus  einem
Forderungsrechte,  gerichtet  gegen  eine  bestimmte  Person
  und  gesetzlich  dahin  erörtert,  daß  sie  gegen  jeden
dritten  Besitzer  der  Sache  Platz  greife.  Nur  solche
Klagen,  welche  nicht  blos  gegen  die  ursprüngliche
Dersona  obligata,  sondern  auch  ausnahmsweise  gegen
  den  dritten  Besitzer  der  Sache,  welche  ihren
Gegenstand  ausmache,  geltend  gemacht  werden  können,
  seien  actiones  in  rem  scriptae  (Seuffert's