76  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Erörter.  einzelner  Lehren  ꝛc.  I.  Abth.  Nr.  VIII  S.
40  —50,  Anmerk.  zum  bayer.  Landr.  Th.  II  cap.
18.  11  Nr.  3.  Unter  diese  Kategorie  von  Klagen
falle  aber  die  Klage  auf  cautio  damni  infecti  so
wie  die  dadurch  begründete  Entschädigungsklage  nicht,
weil  dieselben  nur  persönlicher  Natur  und  nicht  gegen
  den  dritten  Besitzer  wirksam  seien,  da  erstere  bei
einem  im  Entstehen  begriffenen  Werke  (wie  hier)
gegen  den  Unternehmer  zu  richten  sei.  (Hesse,  über
cautio  damni  infecti  S.  49  §.  2;  Arndts,  Pandekten
  S.  328;  v.  Holzschuher  III,  2  S.  991;
Vangerow  F.  678  Nr.  I  u.  III).  Urtheil  vom
22.  Dez.  HVNr.  1354.

Erbrecht.  Fehlerhaftigkeit  eines  Testamentes
  wegen  Zweifels  bezüglich  der  Person
  des  eingesetzten  Erben.  Zuwendung
des  Erbschaftsvermögens  zueinem  nützlichen
Zwecke  (Schule).  Die  A.  hatte  in  ihrem  Testamente
  die  Schule  deß  Servitinnenklosters  N.  (in  Erfüllung
  eines  der  Vorsteherin  des  Klosters,  ihrer
Schwester,  angeblich  gegebenen  Versprechens,  ihr
Vermögen  dem  Kloster  zuzuwenden)  zum  Erben  eingesetzt.
  In  Folge  dessen  klagte  die  Gemeinde  auf
Elnweisung  in  den  Besitz  der  Erbschaft  gegen  das
Kloster  auf  Grund  fehlerfreien  Testamentes,  weil
die  Schule  Gemeindeanstalt  sei  und  von  der  Gemeinde
  unterhalten  werde,  während  das  Kloster  die
Schule  als  einen  Theil  desselben  bezeichnete,  daher
die  Erbschaft  für  sich  in  Anspruch  nahm.  Im  letzten
  Rechtszuge  wurde  die  Besitzklage  abgewiesen,
well  nach  dem  Inhalte  des  Testamentes  Zweifel
Über  die  Person  des  Erben  bestehe  und  dieser  Zweifel
  im  petitor.  Streite  zu  lösen  sei.  Die  Nichtigkeltsbeschwerde
  hiegegen  wurde  abgewiesen  aus
hauptsächlich  nachstehenden  Erwägungen.

Allerdings  erscheine  der  Ausspruch,  der  Testamentsinhalt
  sei  dunkel,  nicht  als  eine  thatsächliche