Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  77

Feststellung,  sondern  als  ein  Urtheil,  welches  durch
die  Beantwortung  mehrerer  Rechtsfragen  (über  die
jurist.  Persönlichkeit  der  Schule,  daß  ummer  nur  ein
bestimmtes  Rechtssubjekt  zum  Erben  eingesetzt  werden
  könne)  motivirt  sei,  und  müsse  daher  dessen  Richtigkeit
  geprüft  werden.

Hlebei  ergebe  sich  aber  die  Richtigkeit  der  Entscheidung.
  Letztwillige  Verfügungen  zu  frommen
und  wohlthätigen  Zwecken  sollen  durch  den  Mangel
einer  bestimmten  Bezeichnung  der  Personen,  welchen
  daß  Vermögen  habe  zugewendet  werden  wollen,
  nicht  entkräftet  werden  (Mühlenbruch  in
Glück's  Pand.-Kom.  Bd.  39  S.  452  ꝛc.)  und  das
bayer.  Landr.  Th.  III  ca  5  enthalte  eine
hiemit  bwnnsen  #sc  ausgedehnt  auf
gemeinnützige  Zwecke.

Einem  solchen  Zwecke  könne  das  Vermögen
auch  unmittelbar  durch  Erbeeinsetzung  zugewendet
werden,  und  nach  der  Theorie  sei  in  diesem  Falle
das  Vermögen  selbst  durch  seine  Zweckbestimmung
als  das  berechtigte  Subjekt  zu  betrachten  (Jahrb.
für  Dogmatik  Bd.  1  S.  205,  Bd.  4  S.  142  u.  f.,
Brinz,  Lehrbuch  d.  Pand.  Seite  754;  Windscheid,
  Lehrb.  Band  3  S.  56  (2.  Aufl.  5  Seuffert
  Archiv  Bd.  11  Nr.  9,  Bd.  16  Nr.  232,
Bd.  18  Nr.  4).  Die  Streitfrage,  ob  zur  Entstehung
  der  jurist.  Person  in  solchen  Fällen  eine  besondere
  Genehmigung  des  Staates  erfordert  werde,
(vgl.  Savigny,  System  Bd.  2  §S.  89;  Seuffert,
  Pand.  §.  55;  Sintenis,  C.-R.  1  15  für
die  Bejahung;  Windscheid  Bd.  1  8.  60,
Glück's  Pand.  Bd.  46  S.  416  für  die  Verneinung)
  sei  nach  bayer.  Rechte  jedenfalls  zu  bejahen,
(V.  v.  27.  März  1817,  Rgbl.  S.  258;  vom  27.
Dez.  1825  §.  71,  Roöl.  1096;  vom  11.  Oktbr.
1835,  (Döll.  Bd.  11  S.  1181);  Gem.-O.  v.  29.
Aprll  1869  Art.  69;  Pözl,  W  des  bayerischen