78  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Verf.-R.  4  Aufl.  S.  235;  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  7
S.  202  Not.  6;  vergl.  auch  Seuffert's  Archiv
Bd.  1  Nr.  359  und  Bd.  11  Nr.  9).  Es  könne
aber  diese  Genehmigung  auch  nach  dem  Tode  des
Testators  nachgetragen  werden  (Glück's  Pand.
1.  c.  S.  427;  Seuffert,  Archiv  Bd.  18  Nr.  4),
vor  deren  Ertheilung  die  Stiftung  als  solche  nicht
Rechte  ausüben  könne.  Würde  es  sich  daher  hier
um  eine  selbstständige  Stiftung  handeln,  so  wäre
die  Klage  (bei  fehlender  Genehmigung)  nicht  blos
verfrüht  und  läge  auch  der  Mangel  der  Behauptung
  einer  bezüglichen  Absicht  der  Erblasserin  vor.

Im  Testamente  sei  eine  solche  Absicht  auch
ausgeschlossen,  sondern  eine  schon  bestehende  Schule
zum  Erben  eingesetzt.

Das  Testament  sei  daher  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte
  einer  zu  errichtenden  selbstständigen  Stiftung
  zu  beurtheilen  gewesen.  Daß  aber  die  Schule
schon  früher  durch  Zuwendung  eines  eigenen  Vermögens
  zu  einer  selbstständigen  Stiftung  mit  juristischer
  Persönlichkeit  erhoben  worden  sei,  werde  von
der  Gemeinde  nicht  behauptet.  Weder  im  bayer.
Landr.  Th.  III  cap.  4  §S.  5,  noch  in  den  Anm.  zu
Th.  V  cap.  30  8.  1  und  §.  2  lit.  c.  sel  gesagt,
daß  jede  Schule  ohne  Unterschied  die  Eigenschaft
elner  jurlstischen  Person  an  sich  trage.  Das  Appell.-G.
  habe  übrigens  der  Schule  diese  Eigenschaft
nicht  abgesprochen,  sondern  nur  angenommen,  daß
es  ungewiß  sei,  wem  die  A.  die  Erbschaft  habe  zuwenden
  wollen,  habe  somit  obige  Fragen  nicht  zu
prüfen  gehabt,  also  auch  kein  Gesetz  in  dieser  Richtung
  verletzt.  ;*m1•—

Daß  die  A.  die  Absicht  gehabt  habe,  für  die
Schule  die  Gemeinde  zu  bedenken  sei,  nicht  geltend
gemacht  und  sei  auch  nicht  aus  Art.  1  des  Gesetzes
vom  10.  Nov.  1861  über  die  Aufbringung  des  Bedarfes
  für  die  deutschen  Schulen  zu  folgern,  da  hie-