Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  79

durch  nicht  ausgeschlossen  sei,  daß  auch  andere  physische
  oder  juristische  Personen  als  die  Gemeinden
die  Verbindlichkeit  zur  Erhaltung  der  Schule  übernehmen,
  elne  solche  Möglichkeit  im  Gesetze  sogar
ausgedrückt  sei.  Es  sei  daher  nicht  ausgeschlossen,
daß  die  A.  das  Kloster  selbst  hier  als  Erbin  im
Sinne  gehabt  habe.  Wenn  auch  die  Gemeinde  die
Schule  bisher  unterhalten  habe,  so  sei  hiedurch  die
A.  nicht  behindert,  ihren  freien  Willen  bei  Errichtung
  des  Testamentes  ausjzudrücken.

Die  Verweisung  der  Erforschung  dieses  Willens
in  das  Petitorium  verletzte  auch  nicht  die  Vorschrift
des  Landr.  Th.  III  cap.  1  8.  10  Nr.  4,  sondern
entspreche  dieser  Bestimmung.

Ferner  enthalte  Landr.  Th.  II  cap.  1  8.  6
keine  Vorschrift,  daß  alles  für  Schulen  bestimmte
Vermögen  als  Gemeindeeigenthum  betrachtet  werden
müsse,  sondern  führe  die  Schulen  nur  als  Beispiel
eines  Eigenthums  an,  welches  einer  Gemeinde  zustehen
  könne.  Da  endlich  auf  eine  Auslegung  des
Testamentes  nicht  eingegangen  worden  sei,  so  erscheine
  auch  eine  dießbezügliche  Regel  nicht  verletzt.
Urth.  v.  2.  Januar  HVMr.  1490.

II..  Handelsrechtliche  Entscheidung.

Darlehensgabe  durch  Hopfenhändler.
  Zwei  Hopfenhändler  hatten  dem  A.
Darlehen  gegeben  und  eb  entstand  die  Frage,  ob
diese  Darlehensgabe  im  Zweifel  als  ein  Handelsgeschäft
  zu  betrachten  sei,  welche  Frage  im  2.  Rechtszuge
  verneint,  vom  obersten  Gerichtshofe  aber
bejaht  wurde,  und  zwar  aus  folg.  Erwägungen:
Wenn  es  auch.  zur  Zerstörung  der  im  Art.  274
Abs.  1  des  Handelöges.-B.  ausgesprochenen  Vermuthung
  nicht  der  Führung  eines  formellen  Gegenbeweises
  bedürfe,  sondern  es  blos  auf  die  Natur
und  den  Inhalt  des  Rechtsgeschäftes  und  die  das-