80  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

selbe  begleitenden  Umstände  anzukommen  habe,  so
wäre,  auch  wenn  die  Beklagten  blos  den  Hopfenhandel
  (ohne  den  gleichzeitigen  Betrieb  von  Geldund
  Kreditgeschäften)  ausgeübt  hätten,  doch  immer
die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Darlehen
  im  Betriebe  des  Hopfenhandels  gegeben  (aus
dem  Betriebsfond  hiefür  entnommen,  in  die  Handelsbücher
  eingetragen  und  der  Gewinn  hieraus  getheilt)
  worden  sei.  Es  sei  sonach  in  Ermangelung
einer  gegentheiligen  thatsächlichen  Festsetzung  immer
noch  der  Fall  eines  Zweifels  im  Sinne  des  Art.
274  Abs.  1  anzunehmen  und  müsse  daher  das  Darlehensgeschäft
  als  im  Betriebe  des  Handelsgeschäftes
  gegeben  betrachtet  werden.  Dasselbe  gelte,  wenn
Art.  272  Abs.  1  Ziff.  2  mit  Abs.  2  des  H.  G.B.  in
Betracht  gezogen  werde,  indem  hienach  die  Bankund
  Geldwechsler-Geschäfte,  wenn  sie  zwar  einzeln,
aber  von  einem  Kaufmanne  im  Betriebe  seines  gewöhnlich
  auf  andere  Geschäfte  gerichteten  Handelsgewerbes
  —  was  bei  hier  noch  gegebenem  Zweifel
zu  vermuthen  sel  —  gemacht  werden.  (Goldschmidt,
  Handb.  des  H.R.  Bd.  1  Abth.  1  S.
450  (§.51);  Anschütz  u.  Völderndorff,  Komm.
z.  H.G.  B.  (in  der  Gesetzg.  des  Königreichs  Bayern)
Th.  I  Bd.  6  Heft  10  S.  45;  Samml.  der  Entscheid.
  des  Reichsoberhandels.-Ger.  Bd.  4  S.  50;
Prot.  der  Hand.-Konfer.  Bd.  2  S.  543.  Urtheil
v.  30.  Dez.  HVNr.  1320.  77.

Redall:  K.  Heirsch.  Verk.:  Paim  X  Enke  (AMdolph  Enke)
in  Httich.  Oruck  von  Junge  &amp;  Sohn.