Famstag  den  14.  Kärz  1874.  1#.  Jahrgang.  34  6.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhbolt:  Der  eheliche  Güterstand  des  Lndauer  rrehteg.  —  Ue  beuscht
rt  die  neueren  Ergebnisse  der  —tb  des  obersten  S
.  oses  in  GEegenhanen  E#  4  Clollrechtes  und  rutt5
6.  Januar  blã  7.  Febr

Der  eheliche  Güterstand  des  Lindauer  Stadtrechtes.
Von  Dr.  jur.  Ludwig  Aug.  Müller  in  München.

In  den  ersten  zwei  Nummern  des  laufenden
Jahrganges  wird  nachzuweisen  versucht,  daß  das
Lindauer  Stadtrecht  zu  den  Statuten  mit  partikularer
  Gütergemeinschaft  zähle.

Der  Verfasser  Dr.  D.  bringt  hiebei  S.  1  und
den  Schluß  von  F.  2  des  Erkbrechtes  (aus  dem
Jahre  1540)  sowie  Tit.  VII  §.  1  der  Vogtei=  und
Vormundschaftsordnung,  dann  §.  6  des  Näherrechtes
und  endlich  Tit.  IV  Art.  9  der  Ordnung  von  Edikts-,
Konkurs=  2c.  Fällen  zum  Abdrucke.

Nachdem  der  Verfasser  selbst  den  Stellen  des
Erbrechtes  und  der  Vogteiordnung  keine  für  die  Bestimmung
  des  Güterstandes  entscheidende  Bedeutung
—  was  wir  ihm  gerne  als  richtig  zugeben  —  beilegt,
  so  werden  wir  uns  hier  auf  die  Besprechung
der  angezogenen  Stelle  des  Näherrechtes  und  der
erwähnten  Ordnung  in  Edikts=  2c.  Fällen  zu  behaben
  schränken  haben.

I.  §.  6  des  Näherrechtes.

Zur  Entkräftung  dieser  Stelle,  welcher  Paul
v.  Roth  in  Band  XXXIII  S.  229  dieser  Blätter
Neue  Folge  XIX.  Band.