82  Lindauer  ehliches  Guterrecht.

vollbeweisende  Kraft  vindizirt,  will  einerseits  die
Einklammerung  des  Satzes  „inmaßen  dißfalls  Mann
und  Weib  vor  eine  Persohn  und  gleichsam  vor  einen
Verkäuffer  zu  achten“  betont  und  andererseits  auf
die  Worte  „dißfalls“  und  „gleichfalls“  besonderer
Nachdruck  gelegt  werden.

Nun  möchten  wir  schon  von  vorneherein  vor
der  großen  Gefahr  warnen,  die  darin  liegt,  von  den
unter  dem  Einflusse  des  rezipirten  Rechtes  umgestalteten
  deutschrechtlichen  Quellen  eine  selbst  unseren
heutigen  Gesetzen  mehrfach  mangelnde  strengpräzise
Formulirung  zu  erwarten  und  dem  entsprechend  jedes
  einzelne  Wort  derselben  auf  die  Wage  zu  legen.

Hat  man  die  Art  und  Weise  näher  kennen  gelernt,
  wie  in  den  allermeisten  Fällen  das  ursprüngliche
  einheimische  Recht  zu  Dem  geworden,  was  es
jetzt  ist,  so  wird  man  die  Zutreffendheit  der  Behauptung
  nicht  bestreiten  können,  daß  hier  eine  wahre
Interpretation  nicht  durch  Wortedeutung,  sondern
nur  durch  Erfassen  des  das  Ganze  durchdringenden
Geistes  auf  dem  allein  möglichen  Wege  historischer
Forschung  erreicht  zu  werden  vermöge.

Die  Geschichte  aber  lehrt  uns,  daß  auf  dem
gegebenen  Rechtsgebiete  in  der  Zeit  vor  der  Rezeption
  Mann  und  Frau  in  jedem  Falle  der  Veräußerung
  von  Immobilien  insoferne  für  Eine
Person  gehalten  wurden,  als  nur  mit  gesammter
Hand  verfügt  werden  konnte.  Der  betreffende  Satz
des  Näherrechtes  erscheint  uns  daher  vom  historischen
Standpunkte  aus  von  Anfang  an  unmöglich  als  ein
Satz,  der  mit  Aufgebot  legislatorischer  Weisheit  nur
„dißfalls"  statuirt  worden  sei;  er  erscheint  uns  vielmehr
  sofort  als  der  wiederholte  Ausdruck  eines  wohlbekannten
  uralten  Grundprinzipes  des  ganzen  ehelichen
  Güterrechtes  der  Stadt  Lindau  und  sein  „dißfalls“
  erinnert  eben  nur  wieder  an  das  den  Ehegatten
  lediglich  in  ihrer  Gemeinschaft  zustehende  Ver-