Lindauer  eheliches  Güterrecht.  83

fügungsrecht.  Dieses  „dißfalls“  ist  aufzulösen:  „im
Falle  einer  Verfügung  während  der  Ehe.“  —

Daß  sodann  das  an  sich  bescheldene  Wörtchen
„gleichsam“,  wie  behauptet  worden,  an  unserer  Stelle
eine  tonangebende  Rolle  spielen  soll,  ist  mit  aller
Entschiedenheit  in  Abrede  zu  stellen.  Mann  und
*  waren  auch  zur  Zeit  des  Systemes  der  geammten
  Hand  nicht  Eine  Person;  die  strengste  Auffassung
  der  Ehe,  welche  Mann  und  Frau  noch  so
in  sich  vereinigen  will,  kann  aus  den  einmal  vorhandenen
  zwei  Personen  nun  und  nimmermehr  Eine
machen.  Wohl  aber  ist  ebenso  wie  bei  der  ethischen
Auffassung  der  Ehe,  auch  bei  dem  Systeme  der  gesammten
  Hand  die  Fiktion  einer  einheitlichen
Person  möglich;  und  nicht  mehr  und  nicht  weniger
liegt  in  dem  Worte  „gleichsam“,  das  ja  immer  für
sich  und  das  ihm  Folgende  eine  nachsichtige  Beurtheilung
  Seitens  des  Hörers  oder  Lesers  erbittet.  —

Gerade  die  Einklammerung  des  fraglichen  Satzes
  beweist  zusammengehalten  mit  dem  übrigen  Inhalte
  des  §.  6  so  recht,  daß  hier  unmöglich  ein
Produkt  neuer  gesetzgeberischer  Fürsorge  in  Frage
steht.  Die  Fassung  im  Ganzen  zeigt  unwiderleglich,
  daß  es  sich  nicht  um  etwas  Neues,  sondern
um  etwas  Allbekanntes  handelt,  das  gar  nicht  anders
  sein  kann  als  so.  —

Wenn  der  Verfasser  jenes  gegentheiligen  Aufsatzes
  sagt,  man  habe  mit  dieser  Bestimmung  nur
gewisse  Vermögensobjekte  in  der  Familie  erhalten
wollen,  so  hat  derselbe  den  8.  6  des  Näherrechtes
nicht  ganz  gehörig  berücksichtigt,  denn  da  ist  normirt,
  „daß  der  nähere  (Grad)  von  des  Weibs
Freundschafft  den  weitern  von  des  Manns  Freundschafft
  wohl  zurück  treiben  und  ausschließen  mag.“
Zählt  man  das  Lindauer  Stadtrecht  zu  den  Statuten
  mit  Errungenschaftsgemeinschaft,  wie  es  Dr.  D.
thut,  so  muß  man  doch  über  die  geeinte  Errungenrm'

