84  Andauer  eheliches  Güterrecht.

schaftsmasse  hinaus  das  Vermögen  des  Mannes
und  der  Frau  als  gesonderte  Kreise  betrachten;  und
das  Lindauer  Stadtrecht  würde  mit  obiger,  die  Verwandtschaftsgrade
  des  Mannes  und  der  Frau  gleich
konkurriren  lassender  Bestimmung  offenbar  statt  die
Erhaltung  von  Vermögensobjekten  in  der  Namilie
geradezu  deren  Uebergang  in  einen  fremden  Vermögenskreis
  erleichtern.

Nach  unserer  Auffassung  liegt  keine  legislatorische
  Erwägung  irgendwelcher  Art  vor;  nach  unserer
  Auffassung  ist  nur  eine  Anwendung  des  alten
Prinzips  der  gesammten  Hand  da.  Wenn  während
der  Ehe  über  Immobilien  verfügt  werden  soll,  müssen
  vor  Allem  Mann  und  Frau  als  die  Eigenthümer
  der  Sache  einig  sein.  Veräußern  sie  mil  einander
  als  zu  gleichen  Theilen  berechtlgt,  so  kann
ein  etwaiges  Vorkauförecht  ganz  naturgemäß  nicht
bloß  den  Anverwandten  des  Einen  Theiles  allein
gegeben  werden;  es  muß  den  Anverwandten  beider
Theile  und  zwar  gleichmäßig  i.  e.  nach  der  jeweiligen
  Gradesnähe  zustehen.  Und  Das  anerkennt
S.  6  des  Näherrechtes  und  damit  ist  ein  unumstößlicher
  Beweis  für  den  Güterstand  Lindau's  gegeben.
Er  kann  hiernach  nur  der  der  allgemeinen  Gültergemeinschaft
  sein.

II.  Tit.  IV  Art.  IX  der  Ordnung  von
Edikts-,  Konkurs=  2c.  Fällen.

Die  Würdigung  dieses  Artlkels  hängt  einzig
und  allein  von  dem  richtigen  Verständnisse  des  „ein
gemein  eingeworffen  Guth  machen“  ab.  Herr  Dr.  D.
findet  es  selbstverständlich,  daß  diese  Worte  nur  die
Setzung  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  betreffen
können,  und  folgert  daraus  konsequent,  es  vermöge
also  ein  solcher  Güterstand  nicht  die  Regel  zu  bilden.

Die  Sache  scheint  uns  doch  nicht  gar  so  ein-