Linbauer  eheliches  Güterrecht.  85

fach  und  selbstverständlich  zu  liegen.  Selbst  wenn
nemlich  der  fragliche  Artikel  nur  von  Denen  spräche,
„welche  in  ihren  Heuraths-Pactis  ein  gemein  eingeworffen
  Guth  machen“,  wüßten  wir  auf  Grund
dieser  bloßen  Worte  noch  lange  nicht,  was  des  Gesetzgebers
  Wille  und  Gedanke  war.  Denn  der  angeführte
  Ausdruck  wurde  in  der  damaligen  Zeit  in
der  Gesetzessprache  und  in  der  Theorie  sogar  mit
Vorliebe  für  die  partikulare  und  nicht  für  die  allgemeine
  Gütergemeinschaft  gebraucht.  Um  nur  Ein
Beispiel  an  Stelle  vieler  verfügbarer  zu  geben,  citiren
  wir  lediglich  den  im  schwäbisch-bayerischen
Rechte  wohl  bewanderten  Engavius,  welcher  in  §.
43  sich  folgendermaßen  äußert:  communio  bonorum
  particularis  .  est  bonorum  ab  hoc  et
illo  coniuge  collatorum  et  inde  quaesitorum,
ad  utrumque  copiugem  pro  partibus  indivisis
spectans  dominium,  unde  facile  est  intelligendum,
  cur  bona  collata  dicantur  ein  eingeworfen,
  ohnanfällig  Guth,  atque  cum  illis,  quae
in  societate  matrimoniali  acquiruntur,  indivisum
Constituant  coniugum  patrimonium,  ein  gemein
eingeworfen  und  erworbenes  Guth,  cuius  incremen--tum
  pariter  ac  decrementum  utrique  cedit  conjugi.“


Wir  stehen  sonach  vorläufig  auf  dem  Standpunkte,
  daß  wir  sagen,  mit  dem  Ausdrucke  „in  ihren
Heuraths-Pactis  ein  gemein  eingeworffen  Guth  machen“
  werde  zum  mindesten  gegen  die  Annahme  der
allgemeinen  Gütergemeinschaft  als  des  gesetzlichen
Güterstandes  in  Lindau  nichts  bewiesen.

Wir  gehen  aber  unter  Verwerthung  des  nachgewiesenen
  Sprachgebrauches  jener  Zeit  weiter  und
behaupten,  diese  Worte  können  geradewegs  nur  auf
die  den  gesetzlichen  Güterstand  im  einzelnen  Falle
ausschließende  vertragsmäßige  Setzung  der  partiku-