86  Lindauer  eheliches  Güterrecht.

laren  Gütergemeinschaft  bezogen  werden:  Und  hiefür
  erbringen  wir  folgende  zwei  Beweise:

1)  Der  relevante  Passus  lautet  vollständig:
„Ingleichen  diejenigen,  welche  offene  Läden  halten,
Würthschafften  treiben  und  dergleichen  in  Summa
alle  diejenigen,  die  sich  ihres  Mannes  offenen  Gewerbs
  und  Handthierung  beladen,  zu  offenem  Bank
und  Schragen  sitzen  oder  auch  in  ihren  Heuraths-Pactis
  ein  gemein  eingeworffen  Guth  machen“  ..
Es  ist  hiemit  das  Verhältniß  der  sogenannten  Gewerbsleute
  mit  der  offenen  Tasche  in  Eine  Kategorie
  gesetzt  mit  denen,  die  analoge  Heuraths-Pacta
schließen.  Nun  kann  aber  schon  der  Natur  der
Sache  nach  nicht  geläugnet  werden,  daß,  wenn  irgend
  ein  Theil  der  Bevölkerung  Veranlassung  zum
Abschlusse  einer  Errungenschaftsgemeinschaft  hatte,
dieß  allerorten  die  sog.  Gewerbsleute  mit  der  offenen
  Tasche  waren.  Selbst  in  jenen  zwei  bayerischschwäbischen
  Städten,  die  sich  ganz  dem  Dotalrechte
zugewandt  haben,  —  Augsburg  und  Memmingen
—  ist  für  die  bezeichneten  Gewerbsleute  die  Gütergemeinschaft
  statuirt  geblieben,  aber  nicht  in  der  für
sie  durchaus  nicht  passen  wollenden  Form  der  allgemeinen,
  sondern  in  der  ihnen  wie  auf  den  Leib
Ksschuktenen  Form  der  partikularen  Gütergemeinaft.


2)  Sollte  trotzdem  noch  ein  Bedenken  gegen
diese  Erklärung  obwalten,  so  wird  dasselbe  ganz  gewiß
  dann  behoben,  wenn  man  über  den  kritischen
Artikel  IX  hinaus  auch  noch  den  mit  dem  Artikel
IX  sogar  sprachlich  nur  Einen  Satz  bildenden  Art.
X  liest.  Da  aber  heißt  es  mit  dürren  Worten,
daß  in  unserem  Falle  „die  vom  Weib  erweißlichen
zugebrachte  Ausfertigung,  Mobilien,  Fahrnuß,  und
was  an  ihren  Leib  gehörig,  item,  was  der  Mann
dem  Weib  vor  der  Hochzeit  auf  die  Ehe  gegeben
und  verehrt,  so  viel  nehmlichen  von  all  solchen  Sa-