Linbauer  eheliches  Güterrecht.  87

chen  in  natura  noch  würklich  vorhanden,  ohnansprüchig
seynd,  und  in  die  Schuld-Masse  nicht  gezogen,  sondern
  ohnentgeltlich  abgefolgt  werden  sollen,  dann
weilen  diese  Sachen  kein  Objectum  Societatis
  seynd,  womtt  Handthierung  und
Gewinn  getrieben  wird.  .“  Diese  letzten  Worte,
die  nur  bei  Err  inschaft  denkbar  sind,
lassen  keinen  Zweifel  darüber,  daß  jener  Ausnahmezustand,
  von  dem  Art.  X  spricht,  eben  der  der  Erft
  sei.  Dann  aber  ist  folgeuchiig
  als  Regel  die  aligemeine  Gütergemeinschaft
anzuerkennen.

Und  daß  diese  wirklich  unbedingt  der  allein  nach
den  Bestimmungen  des  Lindauer  Stadtrechtes  wissenschaftlich
  konstruirbare  Güterstand  ist,  dafür  ließe
sich  wohl  noch  eine  erkleckliche  Fülle  von  Beweismaterial
  vorführen;  für  jetzt  war  es  uns  nur  darum
zu  thun,  diejenigen  Gründe,  auf  welche  sich  unlängst
eine  gegentheilige  Meinungsäußerung  stützen  zu  können
  glaubte,  als  grundlos  zu  erweisen.

Bem.  d.  Redakt.  Es  wäre  sehr  erwünscht,
wenn  der  Herr  Verfasser  die  angeregte  jedenfalls
der  Klärung  nicht  unbedürftige  und  noch  lange  nachwirkende
  Frage  noch  der  angedeuteten  weiteren  Erörterung
  unterziehen  würde.  Vorläufig  halten  wir
seine  Gründe  für  sehr  beachtungswerth  und  glauben
uns  zu  seiner  Anschauung  hinneigen  zu  können.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem  Urtheile
v.  25.  April  1871  (Sammlung  Bd.  I  S.  217)
nur  durch  eine  kurze  Hinweisung  (S.  221)  sich  auf
die  Ansicht  Dr.  P.  Roth's  bezogen  ohne  nähere
Erörterung  der  Frage,  die  damals  auch  zunächst
nicht  zu  entscheiden  war.