88  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse

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über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofenz  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
26.  Januar  —  7.  Februar.

mit  2  Nachträgen  vom  9.  und  24.  Jan.

Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  4.  Februar  HVNr.
14581,  6.  Februar  HVNr.  1563  und  7.
Februar  HVNr.  1584  werden  nachgetragen.

I.  Zur  G.-O.  von  1253  und  Proz.-Ordn.
vom  29.  April  1869.

Ger.-O.  cap.  19  §.  20  Nr.  3.  Wenn  die
Bestimmung  der  G.-O.  cap.  19  8.  20  Nr.  3
auch  als  civilrechtlich  gemäß  Art.  2  des  E..
zur  Prozeß-Ordn.  durch  Art.  1315  der  letzteren
als  aufgehoben  erscheint,  so  steht  doch  einem
Gantschuldner,  dessen  Konkurs  noch  nach  den  Bestimmungen
  der  G.-O.  seine  Erledigung  gefunden
hat,  das  wohlerworbene  Recht  zu,  von  den  Gantgläubigern
  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden
zu  können,  wenn  er  zu  besseren  Kräften  gekommen
  ist.

Haftet  nämlich  ein  Schuldner  den  Gläubigern
nur  mehr  dann,  wenn  er  wieder  zu  besseren  Kräften
  gelangt  ist,  nicht  aber  schlechthin  mit  jedem
neu  erworbenen  Vermögensbestandtheile,  so  ist  eine
das  Haftungsverhältniß  bestimmende  gesetzliche  Regelung
  bereits  eingetreten,  in  Folge  dessen  der  Schuldner
  das  Recht  gegen  eine  weiter  gehende  Inanspruchnahme
  erlangt  hat  und  der  Gläubiger  in  der  Ausübung
  seiner  Forderung  einer  bestimmten  Beschränkung
  unterworfen  ist.  Dieses  Rechtsverhältniß  wirkt
als  solches  auch  dann  fort,  wenn  dieselbe  Thatsache