Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  89

nach  den  neueren  Gesetzen  nicht  mehr  das  gleiche
Rechtsverhältniß  erzeugt.  Es  bedurfte  daher  eines
desfallsigen  Vorbehaltes  im  E.-G.  um  so  weniger,
als  spätere  Gesetze  auf  früher  eingetretene  Rechtsverhältnisse
  nach  allgemeiner  Rechtsregel  nicht  zurückwirken.
  Daß  in  dieser  Richtung  ein  bereits  existentes
  Rechtsverhältniß  und  nicht  eine  bloße  Erwartung,
  eintretenden  Falles  nach  dem  bisher  bestehenden
  Rechte  behandelt  zu  werden,  vorliegt,  kann
nach  dem  Wortlaute  der  G.-O.  a.  a.  O.  keinem
Zwelfel  unterliegen,  da  hlenach  dem  Gläubiger  die
weitere  Inanspruchnahme  des  Schuldners  nur  dann
zugestanden  ist,  wenn  dieser  wieder  zu  Kräften  kommt,
damit  aber  keine  bloße  Erwartung  oder  ein  künftiger
  Rechtserwerb  für  den  Schuldner  ausgesprochen
ist.  (Windscheid,  Pand.  g.  32  Not.  7).

Der  Art.  1315  der  Proz.-O.  kann  daher  nur
von  jenen  Ganten  gelten,  welche  unter  der  Herrschaft
  derselben  durchgeführt  worden  sind  und  bezüglich
  deren  insbesondere  hinsichtlich  der  Bildung  der
Gantmasse  besondere  Grundsätze  bestehen,  welchen
Satz  auch  das  Reichsoberhandelsgericht  mit  Urtheil
vom  24.  Sept.  v.  J.  unter  Verwerfung  der  gegen
die  in  der  Sammlung  von  Entscheidungen  2c.  2c.  in
Gegenständen  des  Handels=  und  Wechselrechtes  Bd.
II  S.  138  abgedruckte  Handelsappellationsger.-Entscheidung
  ausgesprochen  hat.  Urth.  v.  30.  Januar
HVNr.  1557.

Art.  262,  264.  S.  unten  Obligat.-Recht,
gerichtl.  Deponirung.

Art.  683  Ziff.  1.  Ist  in  einem  Urtheile  Beweis
  (hier  dem  Beklagten  durch  Zeugen)  über  einem
Thatumstand  auferlegt  und  eventuell  (für  den  Fall
der  Nichtlieferung  dieses  Beweises)  ein  Eid  (hler
der  Haupteid  dem  Kläger  über  das  Nichtgegebensein
anderer  Umstände),  so  erscheint  dieses  Urtheil  wegen
der  Eventualität  der  Eldesauflage  nicht  als  ein  De-