90  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

finitivurtheil  nach  Art.  683  Ziff.  1  der  Proz.-O.,
kann  also  insbesondere  nicht  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  angefochten  werden,  da  der  primär  auferlegte
  Beweis  vor  der  Eidesleistung  zu  erheben  ist.  Urth.
v.  31.  Januar  HVNr.  1482.  .

Art.  799  Abs.  1.  In  der  öffentl.  Sitzung,
welche  zur  Ableistung  der  der  Klägerin  (in  einem
Paternitätsprozesse)  auferlegten  Eide  anberaumt
war,  erklärte  deren  Vertreter,  daß  dieselbe  gegen
das  Eldesurthell  Nichtigkeitsbeschwerde  einlegen  werde,
worauf  das  Prozeß-Gericht  Ausspruch  erließ,  daß
die  Ableistung  der  auferlegten  Eide  vorläufig  ausgesetzt
  bleibe.

Eine  hierauf  gerichtete  Nichtigkeitsbeschwerde
wurde  in  der  Erwägung  verworfen,  daß,  wenn  auch
Art.  799  der  Proz.-O.  bestimme,  daß  durch  Erhebung
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  die  Eidesleistung
verhindert  werde,  diese  Bestimmung  nicht  dahin
aufzufassen  sei,  daß  nur  eine  bereits  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde,
  und  nicht  auch  die  Erklärung,
solche  erheben  zu  wollen,  berücksichtigt  werden  dürfe;
daß  dieser  Berücksichtigung  der  Wortlaut  des  Gesetzes
keineswegs  entgegenstehe,  und  der  Grund  des  Gesetzes,
  zwecklose  Eidesleistung  zu  verhüten,  sogar  entschieden
  für  die  Berücksichtigung  einer  solchen  Erklärung
  spreche.  Dazu  komme  die  Analogie  des
Art.  463  der  Proz.-O.,  wonach,  falls  eine  Partei
erklärt,  Berufung  ergreifen  zu  wollen,  zur  Abnahme
des  Eides  vorläufig  nicht  geschritten  werden  dürfe.
Daß  in  dieser  Beziehung  zwischen  der  Wirkung  der
Berufung  und  jener  der  Nichtigkeitsbeschwerde  ein
Unterschied  bestehe,  wonach  die  Partei,  welche  Nichtigkeitsbeschwerde
  einlegen  wolle,  ungünstiger  gestellt
wäre,  als  jene,  welche  Berufung  zu  erheben  gesonnen
  sei,  lasse  sich  um  so  minder  absehen,  als  zur
Einlegung  der  Berufung  die  Erklärung,  solche  einlegen
  zu  wollen,  genüge,  diese  also  leichter  zu  erheben