92  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stimmenden  Willens,  Eigenthum  zu  übertragen  und
zu  empfangen,  erfolge,  als  dessen  Grundlage  ein
Rechtsgeschäft  erscheine,  das  an  sich  geeignet  sei,
den  Uebergang  des  Eigenthums  zu  bewirken,  welcher
  Fall  bei  der  Subhastation  nicht  gegeben  sei,
da  bier  ohne  den  Willen  des  Schuldners  verfahren
werde.  ·

Es  spreche  auch  die  Bestimmung  des  bayer.
Landr.  Th.  II.  cap.  6  §F.  12  Nr.  11  nur  eine
rechtliche  Folge  des  gerichtl.  Zuschlages  auf  Grund
des  Gantkaufes  aus  und  enthalte  keine  singuläre
Vorschrift  bezüglich  der  Eigenthums-Uebertragung
auf  Grund  eines  vertragsmäßigen  Titels,  da
unter  Pfandveräußerung,  wie  sich  aus  Nr.  3  „fünftens“
  ergebe,  die  Zwangsveräußerung  im  Sinne
der  G.-O.  cap.  18  §S.  7  gemeint  sei.

Weder  aus  den  Bestimmungen  der  G.-O.,
noch  den  späteren  Gesetzen  hiezu  sei  eine  Vorschrift
dahin  zu  entnehmen,  daß  zur  Uebertragung  des  Eigenthums
  außer  dem  gerichtl.  Zuschlage  noch  ein
weiterer  Akt  erforderlich  sei.  .

«JmGegentheilebestimmedieG.-O.,daßdek
Richter  dem  Ersteigerer  einen  ordentl.  Gantbrief
(Kaufbrief)  zustellen  und  die  Einantwortung  gerichtlich
  thun  lassen  soll.

Eine  Bestteinwessung  hätte  von  Seite  des  Gerichtes
  neben  der  Ausfertigung  des  Zuschlagdekretes
kelne  weitere  Bedeutung,  da  dieses  dem  Ersteigerer
alle  Rechte  gewährt;  von  Seite  des  Schuldners
sei  aber  eine  Besitzübertragung  deßhalb  nicht  einmal
angezeigt,  weil  hier  die  Grundlage  einer  solchen  fehle.
In  dem  Ausdrucke  „Einantwortung“,  sowie  in  jenem
  des  „Heimfalles  (G.-O.  I.  c.  Nr.  5  u.  6)  liege
der  Eigenthumsübergang  schon  sprachlich.  Der  Erdurch

  Art.  1073,  ein  offenbares  Mißverständniß  in
dieser  Frage  enthalten.