Neuere  oberstrichterliche  Erlenntnisse.  93

steigerer  brauche  auch  gegen  den  Schuldner,  wenn
dieser  im  Besitze  sei,  nicht  erst  auf  Extradition  zu
klagen,  sondern  könne  sein  Recht  sofort  durch  Bewirkung
  der  Exmission  gegen  denselben  zur  Geltung
bringen,  ebenso  aber  auch  das  durch  die  Ersteigerung
  erworbene  Recht  gegen  einen  allenfallsigen  dritten
  Besitzer.  Es  habe  überhaupt  der  Gantkauf  andere
  Wirkungen,  als  ein  gewöhnlicher  Kaufvertrag
(durch  Erlöschung  der  Hypotheken)  und  sei  dieses
in  der  im  Landr.  Th.  IV  cap.  4  §.  16  enthaltenen
Verweisung  auf  G.-O.  cap.  18  8.  7  und  19  S§.
17  ausgedrückt.  Urtheil  vom  6.  Januar  HVNr.

1523.

Obligationenrecht.  Gerichtliche  Deponir-=ung
  wegen  Unsicherheit  des  Forderungsberechtigten.
  Berücksichtigung  der  erst  im
Laufe  des  Streites  eingetretenen  Fälligkelt
der  Forderung.  Ein  Schuldner  hatte  geltend
gemacht,  daß  er  zur  Zeit  der  Klagestellung  an  Kläger
  nicht  habe  zahlen  können,  weil  auf  die  Forderung
  Vollstreckungsarrest  gelegt  gewesen  sei,  und  war
erst  im  2.  Rechtszuge  die  Aufhebung  dieses  Arrestes
erfolgt,  vom  Schuldner  aber  hier  als  nicht  mehr
entscheidend  erklärt  werden.  Zugleich  bestritt  der
Schuldner  seine  Verurtheilung  deßhalb,  weil  er  nach
der  Klagestellung  den  Schuldbetrag  bei  dem  Prozeßgerichte
  wegen  Unsicherheit  des  zur  Forderung
Berechtigten  hinterlegt  gehabt  habe.

Nur  der  zweite  Einwand  wurde  in  einem  kassat.
  Urtheile  für  erheblich  erachtet,  nicht  auch  der  erste.
Wesentliche  Motive:  Es  sel  ein  durch  den  Gerichtsgebrauch
  in  Deutschland  allgemein  anerkannter  Grundsatz,
  daß,  wenn  ein  der  Geltendmachung  des  Anspruches
  zur  Zeit  der  Klagestellung  entgegenstehendes
Hinderniß  im  Laufe  des  Prozesses  hinweggefallen
ist,  dasselbe  nicht  mehr  die  Abweisung  der  Klage
als  verfrüht  bewirken  könne,  was  auch  von  dessen