94  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Wegfall  im  2.  Rechtszuge  gelten  müsse  (Seuffert,
Arch.  II  Nr.  249,  III  Nr.  240,  290,  VIII  Nr.
91,  XIII  Nr.  284,  XIX  Nr.  271,  XX  Nr.  266,
267  —  Bl.  f.  R.-A.  1  S.  413,  IV  S.  80,  XI
S.  341,  XIX  414,  Erg.-Bd.  1  S.  157.  Seuffert,
  Komm.  2.  Aufl.  Bd.  II  S.  188,  Bd.  III  S.
454  n.  26  a.).  Dieser  Grundsatz  liege  auch  im
Geiste  der  neuen  Proz.-O.,  indem  —  wie  sich  aus
Art.  182  Abs.  1  mit  705  Z.  1  u.  2,  dann  Art.
264  Abs.  4,  707  Abs.  1  ergebe  —  die  Intention
derselben  entschieden  dahin  gehe,  eine  einmal  erhobene
  Klage  möglichst  aufrecht  zu  erhalten  und  den
darüber  entstandenen  Streit  so  erschöpfend  als  thunlich
  zu  bereinigen,  mit  welcher  Intention  es  sich
aber  nicht  vereinigen  lasse,  einen  zur  Zeit  der  Urtheilsfällung
  gewissen  Klagsanspruch  zu  einem  zweiten
  Prozesse  zu  verweisen,  blos  well  er  zur  Zeit
der  Klage  nicht  fällig  gewesen  sei.

Wirksam  sei  übrigens  die  Arrestaufhebung  gegen
  den  Schuldner  nicht  mit  Verkündung  des  bezüglichen
  Urtheiles  in  dem  zwischen  Dritten  geführten
Prozesse,  sondern  erst  durch  legale  Benachrichtigung
des  Schuldners  geworden,  die  aber  hier  nicht  als
festgestellt  erscheine,  welchen  Mangel,  da  er  die  Klagsbegründung
  betreffe,  der  Beklagte  noch  in  der  Kassationsinstanz
  anzuregen  berechtigt  gewesen  sei.  Uebrigens
  sel  derselbe  auch  durch  die  erfolgte  gerichtliche
Hinterlegung  liberirt.  Es  sei  ein  in  Hirblick  auf
1I.  18  S.  1  D.  de  usuris  (22,1)  zur  Geltung  gelangter
  gemeinrechtlicher  Grundsatz,  daß  es  dem
Schuldner  gestattet  sei,  durch  gerichtliche  Hinterlegung
  der  Schuld  sich  nicht  bloß  in  dem  Falle  zu
befreien,  wenn  der  Gläubiger  die  Annahme  verweigere,
  sondern  auch  dann,  wenn  der  Schuldner  mit
Sicherheit  nicht  Zahlung  leisten  könne  (Seuffert,
Pand.  §F.  250  Nr.  3  und  §.  284;  Windscheid,
Pand.  §.  347;  Arnold,  prakt.  Erört.  Heft  3  S.