Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  95

351;  Seuffert,  Archiv  I,  388;  II,  158;  VI,  182;

X,  35,  240;  XII,  263;  XIII,  92;  XXI,  27  und

2#...  k.  zu.  XXXIO  S.  360,  I.  Erg.-Bd.  S.
4.

Durch  konstante  Pragis  sei  ferner  ausgesprochen,
  daß  die  Bestimmung  des  bayer.  Landr.  Th
IV  cap.  14  8.  15  auch  auf  den  Fall  auszudehnen
seien,  wenn  die  Schuld  an  den  Gläubiger  nicht  mit
Sicherheit  geleistet  werden  könne.  (Bl.  f.  R.-A.
XXXIV  S.  410)  und  es  habe  diese  Ausdehnung
auch  ihre  natürliche  Berechtigung.  Die  Berechtigung
zur  Hinterlegung  ergebe  sich  übrigens  auch  schon
aus  Art.  979  der  Proz.-O.  (val.  Art.  624).  Mit
dieser  Hinterlegung  erlösche  daher  auch  der  Zinsenlauf.
  Urth.  v.  9.  Januar  HVNr.  1426.

Erbrecht.  Das  Domizil  begründet  auch
bei  Ausländern  die  Zuständigkeit  des  Verlass.-Gerichtes.
  Unterlassung  der  Verkündung
  bedeutungsloser  Testamente.  Die  Behandlung
  einer  Verlassenschaft  obliegt  in  Bayern
nach  gesetzlichen  Vorschriften  und  einer  feststehenden
Praxis  dem  Gerichte,  in  dessen  Sprengel  der  Verstorbene
  sein  Domizil  hatte.  (Cod.  civ.  Th.  III
cap.  1  §.  17  Nr.  2  u.  4.  V.  v.  6.  Aug.  1764
M.G.  S.  Bd.  4  S.  928;  Seuffert,  Komm.  zur
G.O.  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  248;  Bl.  f.  R.-A.  Bd.
16  S.  267,  Bd.  18  S.  274,  Bd.  20  S.  25,
Bd.  23  S.  93)  und  ändert  hieran  der  Umstand
nichts,  daß  der  Verstorbene  Ausländer  war,  da  auch
Ausländer  in  der  Wahl  des  Domizils  (dessen  Begründung
  nur  ein  vorübergehender  Aufenthalt  ausschließen
  würde)  in  Bayern  nicht  mehr  beschränkt
eien  als  Inländer,  eine  solche  Beschränkung  insbesondere
  aus  1.  7  C.  (10,39)  nicht  hervorgehe  und
zu  den  in  der  Auswahl  de5  Domizils-Beschränkten
von  den  Rechtslehrern  die  Ausländer  wenigstens  in
der  Weise  nicht  gerechnet  werden,  daß  sie  vor  Lös-