96  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ung  ihres  Unterthanenverhältnisses  im  Heimathlande
im  Inlande  ihr  Domicil  mit  der  Folge  zu  begründen
  nicht  im  Stande  wären,  daß  sie  dadurch  dem  Gerichtszwange
  im  neuen  Wohnorte  unterworfen  würden.
  (Bayer,  Vorträge  8.  Aufl.  S.  118;  Seuffert
I.  c.;  Linde,  Lehrb.  8.  88;  Wetzell,  System  des
ord.  Civilprozesses  S.  z8  345;  Schmid,  Hando.
des  g.  d.  C.-Pr.  Th.  1  S.  81;  Savigny,  Syst.
Bd.  8  S.  61  u.  f.;  Kierulff,  Theorie  d.  g.  C.R.
Bd.  1  S.  122  f.;  Glück,  Komm.  Bd.  6  S.  265
u.  f.,  S.  277  u.  f.,  S.  283;  Lauterbach,  coll.
Lib.  50  Tit.  1  S.  14;  Weiske's  Rechtslex.  Bd.
15  S.  12;  Göschen,  Vorles.  Bd.  1  S.  199;  Bl.
f.  R.-A.  Bd.  20  S.  257;  Seuffert,  Archiv  Bd.
15  Nr.  75).

Durch  eine  Verweigerung  der  Niederlassung
seitens  der  Gemeinde  (Weiske's  Rechtslex.  Bd.  4
S.  557)  könne  nur  die  wirkliche  Domizilsbegründung
  gehindert  werden,  ebenso  sei  die  oberstrichterl.
Entsch.  in  den  Bl.  f.  R.-A.  Bd.  33  S.  11  zur
Widerlegung  nicht  anwendbar.

Hält  das  Verlassenschaftsgericht  ein  vorliegendes
  Testament  für  ungiltig  und  durch  ein  späteres
Testament  für  aufgehoben,  so  ist  dasselbe  auch  zu
dessen  Publikation  als  zwecklos  nicht  veranlaßt  und
ist  das  Verlass.-Gericht  berechtigt,  in  dieser  Bezlehung
  das  Testament  zu  prüfen.  Urtheil  vom  24.
Januar  HV)r.  1512.

Redakt.:  *.  Hettich.  Verl.:  Palm  &amp;  Enre-  #Wots  eE
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.