Samstag  den  28.  Klärz  1874.  39.  Jahrgang.  7.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  die  Erwelterung  der  gesetzlichen  Fristen  nach  Art.  209  der
Prozeßordnung.  —  Ueberslicht  über  die  neueren  Ergebnisse  der
Rechisprechung  des  obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Ciollprozesses  vom  8.  bis  20.  Februar.  —

Ueber  die  Erweiterung  der  gesetzlichen  Fristen  n
Art.  209  dir  Frchesondnnun  *:

Wenn  in  dem  Verfahren  nach  der  G.-O.  v.
J.  1753  und  den  hiezu  erschienenen  Novellen  eine
gesetzlich  bestimmte  Frist  in  einem  Falle  aus  besonderen
  Gründen  sich  als  unzureichend  erwies,  war
bisweilen,  z.  B.  nach  Cod.  jud.  Cap.  6  S.  16  n.  1,
der  Richter  befugt,  sie  schon  bei  der  Anberaumung
dem  Bedürfnisse  entsprechend  zu  machen.  Außerdem
konnte  in  der  Regel  die  betreffende  Partei  um  Verlängerung
  einer  zu  kurz  angesetzten  Frist  oder  eines
zu  nahe  anberaumten  Termines  nachsuchen  —  Novelle
  v.  17  Nov.  1837  §.  31  u.  f.  —  und  wo
auch  dieses  ausgeschlossen  war,  bei  den  sogen.  Nothfristen
  blieb  der  Partei,  welche  nicht  im  Stande
war,  die  erforderliche  Prozeßhandlung  innerhalb  der
Frist  vorzunehmen,  nur  noch  übrig,  sich  gegen  den
durch  den  Ablauf  der  Frist  erlittenen  Nachtheil  in
den  vorigen  Stand  wieder  einsetzen  zu  lassen.  —
Cod.  jud.  Cap.  16  S.  1  n.  11.  —  Nov.  v.  17
Nov.  1837  F.  38.

Die  neue  Prozeßordnung  v.  J.  1869  hat  dagegen
im  Art.  213  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  gesetzliche
Fristen  durch  das  Gericht  nur  in  den  vom  Gesetze

Neue  Folge  XIX.  Band.