98  Zu  Art.  209  der  Proz.-O.

besonders  bestimmten  Fällen  verlängert  werden  dürfen.
  Sie  hat  zwar  das  Rechtömittel  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung
  von  Fristen  oder  Tagsfahrten  im  Art.  216
noch  beibehalten.  Dieses  Rechtsmittel  sollte  aber
ein  außerordentliches  bleiben  und  die  Nothwendigkeit
seines  Gebrauches  durch  eine  geeignete  Einrichtung
des  Verfahrens  möglichst  vermieden  werden.  Das
gegenwärtige  Verfahren  enthält  indessen  viel  mehr  gesetzliche
  Fristen,  als  das  frühere,  und  um  den  Prozeß  nicht
allzusehr  in  die  Länge  zu  ziehen,  mußten  diese  Fristen
  auf  jene  Dauer  beschränkt  werden,  welche  unter
  den  gewöhnlichen  Umständen  genügte.  Dadurch
  wurden  sie  aber  dann  für  solche  Fälle,  in
welchen  eine  Partei  die  betr.  Prozeßhandlung  in
einer  größeren  Entfernung  vorzunehmen  hatte,
zu  kurz.  Um  die  Fristen  auch  für  solche  Fälle  passend
  zu  machen,  mußte  man  daher  eine  angemessene
Erweiterung  derselben  eintreten  lassen.  Im
Art.  209  sind  hierüber  ausführliche  Vorschriften  mit
einer  Skala  gegeben,  nach  welcher  die  Fristen  mit
zunehmender  Entfernung  immer  größere  Zusätze  erhalten
  sollen.  Ueberdieß  wurde  es  der  Regierung
überlassen,  weitere  Bestimmungen  für  die  in  das  Ausland
  sich  erstreckenden  Entfernungen  zu  treffen,  und  auf
Grund  dieser  Ermächtigung  wurde  dann  durch  die
Verordnung  vom  10.  Juni  1870  (Just.  M.  Bl.
v.  J.  1870  S.  159)  die  Skala  der  Zusätze  nach
den  verschiedenen  Entfernungen  im  Auslande  fortesetzt.
  «

g  Der  Erweiterung  unterliegen  alle  gesetzlichen

risten,  auch  die  für  unerstreckbar  erklärten  Nothisten
  *).  Sie  tritt  jedoch  nicht  in  allen  Fällen

6½6)  Bezüglich  der  Frist  zur  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  vgl.  Bd.  38  S.  11,  dann  Sammlung  von
Entsch.  d.  o.  Gh.  für  Civiir.  u.  Civ.-Pr.  Bd.  1II1
S.  413.