Zu  Art.  209  der  Proz.-O.  99

ein.  Die  Art.  331,  338,  525,  853,  1204  u.  1205
enthalten  eine  Reihe  von  Ausnahmsbesti  g
Da,  wo  sie  eintritt,  bemißt  sie  sich  nach  der  örtlichen
  Entfernung,  wegen  welcher  eine  Person,  wenn
sie  auf  eine  an  sie  ergangene  Zustellung  zum  Handeln
  im  Prozesse  veranlaßt  ist,  hiezu  eine  längere
Zeit  braucht,  —  d.  i.  nach  der  Entfernung  des
Ortes,  wo  sie  in  Folge  der  Zustellung  zu  erscheinen
oder  eine  Handlung  vorzunehmen  hat,  von  dem
Orte,  wo  sie  wohnt  oder  sich  aufhält.  Gleichgiltig
ist  es  hiebei,  ob  die  Zustellung  der  Partei  selbst
oder  einem  Dritten  für  sie  gemacht  wird,  —  Verhandl.
  d.  G.G.  A.  K.  d.  Abg.  Beil.  Bd.  III  Abth.
1  S.  270,  —  und  daß  es  in  der  Regel  auch  nicht
darauf  anzukommen  hat,  wo  die  Zustellung  geschieht,
ergibt  sich  aus  Art.  209  Abs.  4,  wo  es  heißt,  daß
es  auf  die  Erweiterung  der  Frist  ohne  Einfluß  sei,
wenn  die  Zustellung  statt  an  die  Partei  selbst  an
einen  Zustellungèbevollmächtigten  stattfindet.  Denn
hier  wird  die  Zustellung  meistens  an  dem  Orte  der
vorzunehmenden  Handlung  selbst  stattfinden,  ohne
daß  darum  die  Wohlthat  der  Fristenerweiterung  hinwegfällt.
  Nur  bei  Militärpersonen  ist  im  Abs.  3
mit  Räcksicht  auf  Art.  193  Ziff.  7  ausnahmsweise
vorgeschrieben,  daß  nicht  der  Wohnort,  sondern  der
Ort  der  Zustellung  für  die  Fristerweiterung  maßgebend
  sei.

Schwierig  ist  nur  die  Frage,  was  unter  den
Worten:  „wo  sie  wohnt  oder  sich  aufhält“
zu  verstehen  ist.  Da  hier  das  „Wohnen“  von
dem  „Sichaufhalten“  unterschieden  und  diesem  entgegengesetzt
  ist,  so  kann  darunter  wohl  nicht  der  Besitz
  einer  Wohnung  im  Sinne  des  Art.  195,  wie
er  auch  mit  einem  vorübergehenden  Aufenthalte  verbunden
  sein  kann,  —  Wernz,  Komment.  zur  P.-O.
S.  209  Ziff.  3  —  verstanden  sein,  sondern  nur
der  Wohnsitz  im  Sinne  des  Art.  12  Abs.  1.  —

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