100  Zu  Art.  209  der  Proz.-O.

Zwelfelhafter  ist  es,  was  der  Gesetzgeber  mit  dem
„Sichaufhalten“  bezeichnen  wollte.

Wie  aus  den  Bestimmungen  in  Art.  12  Abs.  2,
Art.  18  und  19  und  aus  den  Verhandlungen  der
G.G.-Ausschüsse  über  diese  Artikel  hervorgeht,  hat
man  nämlich  bei  Erlassung  der  Vorschristen  über  die
Gerichtsstände  einen  zweifachen  Aufenthalt  unterschieden.
  Verläßt  Jemand  seinen  Wohnsitz,  so  hat
er,  so  lange  seine  Bewegung  auf  der  Reise  dauert,
gar  keinen  Aufenthalt.  Er  erhält  einen  solchen  erst
dann,  wenn  er  an  einem  Orte  verweilt.  Nach
Art.  19  können  ferner  Personen,  welche  im  Inlande
weder  einen  Wohnsitz  noch  einen  bekannten  Aufenthalt
  haben,  vor  den  Gerichten  eines  jeden  Ortes
in  Bayern  belangt  werden.  Hat  dagegen  Jemand
in  Bayern  zwar  keinen  Wohnsitz,  aber  einen  „Aufenthalt“,
  so  begründet  dieser  nach  Art.  12  Abs.  2
den  allgemeinen  Gerichtsstand  gegen  ihn  und  er
kann  verlangen,  daß  der  Kläger,  welcher  ihn  wegen
seines  bloßen  Befindens  an  einem  anderen  Orte  belangen
  will,  dorthin  verwiesen  werde.  Unter  dem
Aufenthalte,  welcher  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes
im  Inlande  den  allgemeinen  Gerichtsstand  begründet,
  hat  jedoch  das  Gesetz  nicht  jedes  Verweilen
an  einem  Orte  im  Sime,  z.  B.  nicht  ein  solches,
welches  nothwendig  ist,  um  auf  einer  Reise  eine
Mahlzeit  einzunehmen,  —  Verhandl.  d.  G.G.  A.  K.
d.  R.R.  Bd.  I  S.  70,  —  sondern  nur  ein  solches,
welches  das  Gepräge  einer  gewissen  Dauerhaftigkeit
  an  sich  trägt.  Eine  bestimmte  Dauer  ist  hiefür
  nicht  vorgeschrieben,  sondern  die  Beurtheilung
dem  richterlichen  Ermessen  Überlassen.  —  Verhandl.
d.  G.G.  A.  K.  d.  Abg.  a.  a.  O.  S.  81.  —  Schmitt
in  seinem  bayr.  Civilprozesse  Bd.  I  S.  267—268
und  768  unterscheidet  hienach  einen  momentanen
und  ständigen  Aufenthalt.  Der  letztere  Ausdruck
ist  insoferne  nicht  glücklich  gewählt,  weil  er  zu  der