102  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntulsse.

vom  6.  Februar  1552  ist  weder  durch  Einführung
der  oberpfälzer  Landrechtes  von  1657  noch  durch
Einführung  des  bayer.  Landrechtes  aufgehoben,  indem
  die  „Vorred“  zu  ersterem  Rechte  nicht  auf  Lokalstatuten,
  sondern  nur  auf  für  das  ganze  Land
Oberpfalz  geltenden  Statuten  ꝛc.  beziehbar  ist  (vgl.
auch  G.-O.  Tit.  VII,  16.  Gesetz),  indem  ferner  das
bayer.  Landrecht  die  oberpfälzer  Lokalstatuten  gleichfalls
  nicht  hat  beseitigen  wollen,  vielmehr  bezüglich
  des  in  der  fraglichen  Bauordnung  behandelten
(hier  in  Frage  slehenden)  Lichtrechtes  auf  die  Lokalstatuten
  verweiset  (Annot.  zu  Th.  II  cap.  8  S.  7
lit.  b);  vergl.  Roth,  bayer.  C.-R.  Bd.  II  S.  319
u.  320  Not.  14,  17  u.  18.  Urth.  v.  13.  Febr.
HVdr.  1325.

Art.  14  des  Notar.-Ges.  Vertrags-Nachträge.
  A.  hatte  sein  Anwesen  seinem  Stiessohne
B.  übergeben  und  behauptet,  im  „Nachgange  zum
Uebergabs-Vertrage“  sei  vereinbart  worden,  daß  ihm
B.  ein  wöchentliches  Einspendgeld  von  12  kr.  zu
bezahlen  habe,  dessen  Bezahlung  er  fordert.  Die
Abweisung  der  Klage  auf  Grund  des  Art.  14  des
Notar.-Ges.  wegen  mangelnder  Aufnahme  dieser  Vereinbarung
  in  die  notarielle  Uebergaburkunde  wurde
nicht  für  gerechtfertigt  erachtet,  weil  nicht  festgestellt
sei,  daß  mit  fraglicher  Vereinbarung  ein  ergänzender
Nachtrag  zum  Immobiliarkaufvertrage  habe  getroffen
werden  wollen,  die  Gewährung  eines  besonderen  Einspendgeldes
  von  Seite  der  Kinder  an  die  Eltern  außer
den  gewöhnlichen  Verpflegsansprüchen  selbst  in  Kaufverträgen
  nicht  nothwendig  als  onerose  Gegenleistung  in
den  Kaufschilling  eingerechnet  werden  müsse,  sondern
auch  nebenher  aus  Liberalität  und  Pietät  stattfinden
und  ein  solcher  Liberalitätsgrund  noch  bei  einer  nachfolgenden
  Gewährung  außerhalb  des  Kaufvertrages
vorwalten  könne.  Zur  rechtlichen  Qualifkation  des