Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  103

fraglichen  Nachtrages  als  Supplement  des  Notariats-Aktes
  wäre  daher  unumgänglich  die  thatsächliche
Voraussetzung  nothwendig,  daß  es  die  Absicht  der
Parteien  gewesen,  mit  der  nachträglichen  Stipulirung
  des  Einspendgeldes  eine  dem  Kaufschilling  zuzurechnende
  onerose  Gegenleistung  für  das  Kaufsobjekt
  festzusetzen.  Urtheil  vom  16.  Febr.  HVNr.
1597.

Erfordernisse  eines  die  Schriftlichkeit
des  Vertrages  ersetzenden  Anerkenntnisses.
Preuß.  Landrecht.  A.  hat  mit  B.  am  11.
Nov.  1866  Abrechnung  über  alle  gegenseitigen  Forderungen
  gepflogen,  wonach  ein  Schuldrest  des  B.
zu  550  fl.  festgestellt  wurde,  für  welchen  dieser  am
nämlichen  Tage  einen  Schuldschein,  bloß  auf  ein  zu
3½  %%%  verzinsliches  Darlehen  lautend,  dem  A.  ausstellte.
  Der  Abrechnungsakt  selbst  wurde  schriftlich
nicht  festgestellt.

Als  diese  Abrechnungsschuld  eingeklagt  wurde,
bestritt  B.  die  Abrechnung  und  machte  deren  Ungiltigkeit
  wegen  mangelnder  Schriftlichkeit  geltend  und
erhob  zwel  vor  der  Abrechnung  entstandene  Gegenforderungen.


Nachdem  auf  Grund  der  Beweiserhebung  die
Thatsache  der  Abrechnung  festgestellt  war,  wurde  das
Erforderniß  der  Schriftlichkeit  nach  S.  185  I,  5  des
preuß.  Landrechtes  durch  die  Ausstellung  des  Darlehensschuldscheines
  vom  nämlichen  Tage  für  erfüllt
erachtet  und  die  Gegenforderungen  als  durch  die
Abrechnung  beseitigt  verworfen,  und  Beklagter  zur
Bezahlung  des  an  obiger  Forderung  noch  bestehenden
  Restes  verurtheilt.  ·

Dieser  Ausspruch  wurde  vernichtet,  wesentlich
aus  folgenden  Motiven:

Die  Abrechnung  sei  ein  Vertrag,  dessen  Gegenstand
  sich  hier  auf  mehr  als  50  Thlr.  belaufen  habe;