104  Neuere  oberstrichterliche  Erkennknisse.

derselbe  habe  daher  zu  seiner  Rechtsgiltigkeit  (8.
131  1,  5)  der  schriftl.  Form  bedurft,  wobei  es  genügt
  hätte,  daß  nur  daß  Ergebniß  des  festgestellten
Abrechnungsgeschäftes,  auf  welches  die  Absicht  der
Abrechnenden  gerichtet  gewesen,  schriftlich  konstatirt
worden  sei.  Diese  Konstatirung  habe  aber  jedenfalls
  enthalten  müssen,  daß  der  Vertrags-Gegenstand
(der  Schlußakt)  das  Ergebniß  gerade  einer  Abrechnung
  sei  (was  der  Schuldschein  nicht  ausdrücke).
Der  §.  185  1.  c.  statuire  nicht  einen  Fall,
da  der  Vertrag  zur  Rechtögiltigkeit  der  schriftlichen
Form  nicht  bedürfe.  Diese  Gesetzesstelle  bestimme,
daß  derjenige,  welcher  schriftlich  sich  zu  einem  mündlichen
  Vertrage  bekannt  habe,  so  weit  als  die  Verabredungen
  aus  diesem  Anerkenmuisse  erhellen,  der
gegen  ihn  erhobenen  Klage  den  Einwand  der  mangeluden
  Schriftlichkeit  nicht  entgegensetzen  könne.
In  der  Schuldurkunde  vom  11.  Nov.  1866  komme
aber  nichts  vor,  was  nur  darauf  hindeuten  könne,
daß  deren  Inhalt  Ergebniß  einer  Abrechnung  sei.
Gerade  Letzteres  aber  sei  hier  die  Hauptsache,  indem
insbesondere  die  vom  Beklagten  erhobenen  zwei  Gegenforderungen
  nur  auf  Grund  einer  (allgemeinen)
Abrechnung  auzsgeschlossen  werden  können.  Das
im  §.  185  cit.  erwähnte  Anerkenntniß  müsse  aber  alle
wesentliche  Stücke  des  Geschäftes  enthalten  (Graeff,
Erg.  und  Erläuf.  3.  Ausg.  Bd  I1  S.  237  §S.  185
Z.  2a;  Bielitz,  Comm.  Band  I  S.  360  Z.  3;
Bornemann,  S.  Darst.  2.  Aufl.  Bd.  II  S.  256
n.  3;  Foerster,  Theor.  u.  Pr.  2.  Aufl.  Bd.  1  S.
190;  Koch,  Lehrb.  3.  Aufl.  Bd.  II  S.  179  Not.  17,
und  Recht  der  Forderungen  2.  Aufl.  Bd.  II  S.
172)  und  könne  ein  deßfallsiger  Mangel  nicht  durch
nichturkundlichen  Beweis  erzänzt  werden,  wie  auch
nicht  durch  prozessuales  Geständniß  der  im  schriftl.
Anerkenntnisse  mangeluden  Thatsache  (Foer  ster  J.
c.  S.  191;  Striethorst,  Archiv  Bd.  13  S.  172,