Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  105

Entsch.  d.  Obertribunals  Bd.  11  S.  348),  wenn
auch  bloße  Undeutlichkeiten  des  schriftlichen  Anerkenntnisses
  anderweitig  ermittelt  werden  können
(Striethorst,  Arch.  Bd.  47  S.  191).

Das  im  zweiten  Rechtszuge  in  Bezug  genommene
  Urtheil  des  Reichsoberhandelsgerichtes  (S.
Bd.  V  S.  253)  dürfe  mit  dem  ihm  zu  Grunde
gelegten  Obertribunalerkenntnisse  vom  20.  Februar
1854  (Striethorst  Bd.  12  S.  172)  auf  das
Prädikat  der  Richtigkeit  nicht  Anspruch  machen.  Das
Obertribunal  habe  auf  den  damals  entschiedenen  Fall
den  §.  185  a.  a.  O.  gar  nicht  angewendet,  während  der
von  ihm  in  Bezug  genommene  8.  720  I,  11  eine  ganz
spezielle  Vorschrift  enthalte  und  die  weiters  angeführten.
§.  866—868  a.  a.  O.  nichts  Anderes  bestimmen,
als:  wenn  in  einer  auf  Grund  eines  auf  ein  Darlehen
  verlautenden  Schuldscheines  anhängig  gewordenen
  Sache  sich  herausstelle,  daß  ein  Darlehen  nicht  gegeben
  worden  sei,  sondern  ein  anderes  Rechtsgeschäft
zu  Grunde  liege,  untersucht  werden  müsse,  ob  gemäß
  dieses  anderen  Rechtsgeschäftes  eine  Zahlungsverbindlichkeit
  bestehe,  also  auch  ob  dasselbe  in  rechtsverbindlicher
  Form  zu  Stande  gekommen  sei,  und
wenn  dieses  der  Fall,  so  seien  auch  aus  der  Schuldsumme
  auf  Grund  des  im  Schuldscheine  gegebenen
Versprechens  Zinsen  zu  bezahlen,  wenn  auch  das
ursprüngliche  Geschäft  die  Verzinsung  ausschließe.
Sei  aber  die  Schriftlichkeit  eines  Vertrages  erfordert,
  so  könne  ein  Anerkenntniß  nach  Art.  185  cit.
dieselbe  nicht  ersetzen,  wenn  es  nicht  selbst  alle  wesentlichen
  Momente  des  Geschäftes  enthalte.

Dem  Reichsoberhandelsgerichte  sei  zudem  ein
theilweise  anders  gestalteter  W  vorgelegen.  Urtheil
  v.  20.  Febr.  HVNr.

Sachenrecht.  Fdind  S#iraoition.  Wirkungslosigkeit
  einer  Extradition  shandlung
ohne  korrespondirende  Besitzergreifung.