106  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Haftet  der  Drittbesitzer  wegen  Verhinderung
  der  Extradition?  In  der  Erklärung  bei
einer  Kaufsunterhandlung,  daß  nach  fertig  gewordenem
  Hanvdel  dem  Käufer  die  Hinwegnahme  des
Kauf-Gegenstandes  (hier  eineß  Schiffes)  gestattet
werde,  liegt  keine  (auch  nicht  eine  bedingte)  Extradition
  [I.  18  S.  2  D.  (41,2)  und  1.  79  D.
(46,3)]  und  gibt  auch  die  Uebergabshandlung  des
bisherigen  Eigenthümers  dem  Käufer  noch  kein  Eigenthum,
  wenn  nicht  die  wirkliche  Erwerbung  des
Besitzes  von  Seite  des  Käufers  hinzukommt;  sie
ist  vielmehr  nach  1.  12  C.  (4,19)  1.  8  C.  (4,49)
und  1.  13  C.  (8,28)  wirkungslos,  wenn  die  Besitzerwerbung
  des  Käufers  dadurch  gehindert  wird,  daß
ein  Dritter  sich  im  Besitze  der  Sache  befindet  und
die  Abtretung  des  Besitzes  verweigert,  auch  wenn
er  solche  nur  im  Namen  des  Verkäufers  inne  hat
(vgl.  Weiske,  Rechtsleg.  Bd.  XI  S.  551—553).

Der  dritte  Besitzer  ist  dem  Käufer  wegen  verweigerter
  Herausgabe  nicht  zur  Schadloshaltung  verbunden,
  selbst  wenn  er  Kenntniß  vom  Kaufe  hatte,
so  lange  Käufer  nicht  das  Eigenthum  erlangt  hat,
da  eine  persönliche  Verbindlichkeit  zur  Herausgabe
nicht  besteht.  Urtheil  vom  14.  Februar  HVNr.
1536.

Obligationenrecht.  Bestimmung  der  Jahlung
  primär  nach  Wahl  des  Schuldners  auch
bei  Kontokurrentforderungen.  Es  war  festgestellt,
daß  der  Beklagte  (Nichtkaufmann)  von  der  klagenden
  Weinhandlung  um  690  fl.  2  kr.  Wein  2c.  zu
seinem  Gebrauche  bezogen  und  auf  viermal  509  fl.
44  kr.  bezahlt  habe.  Bezüglich  der  Verjährungsfrage
  machte  der  Beklagte  geltend,  daß  er  bei  den
Zahlungen  Bestimmungen  darüber  getroffen  habe,
welche  Posten  hiedurch  getilgt  sein  sollten,  während
das  Prozeßgericht  annahm,  ohne  eine  besondere  gegentheilige
  Vereinbarung  zwischen  Gläubiger  und