108  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

tizipirte  Replik,  auf  welche  die  Grundsätze  über
Klagsänderung  nicht  passen*).

Hat  übrigens  Kläger  behauptet,  er  habe  sich
dem  Beklagten  gegenüber  vertragsmäßig  verpflichtet,
die  auf  seinem  der  Subhastation  unterlegenen  Anwesen
  ruhenden  Hypotheken  anzuerkennen  gegen  die
Nichtgeltendmachung  seiner  persönl.  Haftung  hiefür
von  Seite  des  letzteren,  und  später  (hier  im  2.
Rechtszuge)  diese  Verpflichtung  nur  auf  bestimmte
Hypotheken  beschränkt,  so  ist  hiedurch  eine  Aenderung
  in  der  Identität  des  Rechtsstreites  (vgl.  Seuffert,
  Komm.  zur  G.-O.  cap.  4  §.  13;  Wernz,
Komm.  zur  Proz.-O.  S.  190  Nr.  4;  Schmitt,
der  bayer.  Civ.-Proz.  Band  2  Seite  39  Ziff.  1),
welche  eine  andere  Vertheidigung  des  Beklagten  zur
Folge  hätte,  nicht  gegeben,  da  nur  eine  Beschränkung
  des  Inhaltes  desselben  Vertrages  vorliegt.  Urtheil
  vom  4.  Februar  HVNr.  1581

Nichthaftung  des  Staates  für  Unterschlagungen
  der  Gerichtsvollzieher.  Ein
Gerichtsvollzieher  hatte  mehrfache  Beträge,  die  er
für  die  Gläubiger  von  den  Schuldnern  theils  auf
Mahnung,  theils  bei  Zustellung  des  Befriedigungsgebotes,
  theils  bei  Vornahme  der  Pfändung  erhalten
hatte,  unterschlagen  und  war  hiefür  der  kgl.  Fiskus
als  ersatzpflichtig  in  Anspruch  genommen  und  auch
im  letzten  Rechtszuge  verurtheilt  worden.  Dieser
Ausspruch  wurde  in  einem  kassatorischen  oberstrichterl.

*)  Die  Frage  der  Erfüllung  wird  sich  von  der  Frage,
was  zu  erfüllen  sei,  nicht  wohl  trennen  lassen,  sonach
  wird  es  bei  ersterer  Frage  immer  auf  den  Vertragsinhalt
  ankommen,  also  der  2.  Entscheidungsgrund
allein  von  Einfluß  sein.  Die  in  diesem  Urtheile
ausgesprochene  Anschauung  über  die  Natur  der  Einrede
  des  nicht  erfüllten  Vertrages  hat  auch  im  sog.
Dresdner  Obligati  chtsentwurse  (vergl.  Conf.=Prot.

  S.  460)  Auedruck  gefunden.