Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  109

Urtheile  durchweg  als  ungesetzlich  erklärt  aus  wesentlich
  folgenden  Motiven:

Die  Haftung  des  Staates  für  Handlungen  der
Beamten  (es  möge  solche  nach  den  Grundsätzen  eines
Mandatsverhältnisses  oder  aus  dem  Subjektionsverhältnisse
  zum  Staate  geltend  gemacht  werden  7),
setze  voraus,  daß  der  Beamte  als  Repräsentant  de5
Staates  gehandelt  habe.

Der  Gerichtsvollzieher  handle  aber  nicht  als
Repräsentant  des  Staates,  sondern  derselbe  sei  bei
der  Zwangsvollstreckung  sowie  bei  der  Zustellung,
bei  der  Vermittlung  von  Erklärungen,  Anerbietungen
Organ  der  Partei.

Durch  die  neue  Proz.-O.  sei  den  Parteien  die
möglichst  selbstständige  Bewegung  im  Prozesse  gewährt
  und  das  Richteramt  auf  die  Entscheidung  von
Streitfällen  beschränkt  (Motive  §.  3  Nr.  2  und  11,
§§.  8  u.  29)  und  seien  nur  Organe  bestimmt  worden,
deren  sich  die  Parteien  nach  freier  Wahl  zu  bedienen
haben  (Art.  200  u.  839  der  Proz.-O.,  sowie  Art.
101,  102  u.  103.)

Daß  die  Gerichtsvollzieher  auch  bei  Vollstreckungöhandlungen,
  welche  sie  nur  im  Auftrage  der
betreibenden  Partei  vornehmen  können,  Organe  der
Partei  seien,  daß  es  hiezu  einer  richterl.  Verfügung
nicht  bedürfe,  sei  im  Art.  837  der  Proz.-O.  ausdrücklich
  bestimmt.  In,  den  Motiven  §S.  3  Nr.  11
sei  altz  leitender  Grundsatz  ausgesprochen:  „unmittelbare
  Vollstreckung  durch  die  Gerichtsvollzieher  als
Organ  der  Parteien  bei  einfachen  Vollstreckungsarten.“


Der  Gerichtsvollzieher  handle  daher  (vgl.  auch
Motive  8.  8)  bei  Zustellungen  und  Vollstreckungen
nicht  im  Auftrage  der  Gerichte,  nicht  als  Repräsentant
  der  Staatsgewalt,  und  könne  daher  der  Staat
in  dieser  Richtung  für  denselben  auch  nicht  haften.

*)  Vgl.  hierüber  diese  Bl.  Bd.  10  S.  161.