110  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Es  sei  die  Haftung  für  die  Handlungen  der  Gerichtsvollzieher
  auch  bei  der  Gesetzesberathung  Gegenstand
  erschöpfender  Verhandlungen  gewesen  (vgl.
Rf.  d.  Ges.  Geb.-Aussch.  d.  K.  d.  Abg.  S.  361,
G.A.  V.  d.  K.  d.  Abg.  Pr.  Bd.  3  S.  165—167).
Hiebei  sei  festgestellt  worden,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  lediglich  als  Mandatar  des  Gläubigers  erscheine
  und  daß  dieses  Mandats-Verhältniß  auch
dadurch  nicht  alterirt  werde,  daß  hinsichtlich  der
Wahl  der  Gerichtsvollzieher  eine  gewisse  Beschränkung
  bestehe  (vgl.  noch  A.  Prot.  Bd.  3  S.  389,
Art.  17  Abs.  3  S.  435,  538  Sp.  *15  17,  Prot.
Bd.  4  S.  261  Sp.  1  drittletzter  Abs.  u.  S.  224
Sp.  2;  R.  R.  Ref.  S.  19  Byyt  Bd.  3  S.  95,
140,  141:;  Prot.  Bd.  4  S

So  sei  Art.  838  Abs.  3  z  Proz.-  -O.  entstanden,
  wonach  die  von  der  verfolgten  Partei  zur  Tilgung
  der  zur  Vollstreckung  gebrachten  Forderung  an
den  mit  der  Vollstreckung  beauftragten  Gerichtsvollzieher
  gemachten  Zahlungen  und  sonstigen  Leistungen
die  volle  Wirkung  einer  an  den  Gläubiger  selbst  geschehenen
  Zahlung  2c.  haben,  so  daß  dieser  in  seinem
Mandatar  selbst  als  begahlt  erscheine.

Es  könne  daher,  da  der  Gerichtsvollzieher  nicht
Organ  des  Staates  sei,  dieser  nicht  für  dessen  Unterschlagungen
  haftbar  gemacht  werden,  so  wenig
derselbe  für  die  Handlungen  der  gleichfalls  von  den
Parteien  frei  zu  wählenden  Notare  hafte  (Art.  44,
149  de5  Notar.-Ges.)  obwohl  wie  im  Art.  1  des
Notar.-Ges.  der  Notar,  so  der  Gerichtsvollzieher
nach  Art.  1  der  Gerichtsvollz.-O.  als  öffentl.  Beamter
  fungire.  Urth.  v.  7.  Febr.  HVNr.  1584.

Familienrecht.  Eheverlöbnisse  im  ehemaligen
  bamberger  Gebiet.  Geltung  der  beüglichen
  bamberger  Verordnungen.  Eigenchaft
  der  Zeugen  bei  solchen  Verlöbnissen.
Die  fürstbischöflich  bambergische  Eheverordnung  v.