Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  111

13.  Dezbr.  1754  ist  durch  die  von  der  Landesdirektion
  von  Bayern  im  Rgbl.  v.  1806  S.  175  bekannt
  gemachte  Verordnung  vom  2.  Mai  1806  nicht
aufgehoben.

Die  Landesdirektion  konnte,  wie  die  frühere  Generallanddirektion,
  an  deren  Stelle  sie  —  V.  v.  15
Aug.  1803  —  getreten  sei,  gemäß  dieser  Verordnung
  Gesetze  nicht  erlassen  und  für  das  Geblet  des
ehemaligen  Fürstenthums  Bamberg  nicht  verkünden
ohne  speziellen  allerhöchsten  Auftrag,  der  gleichfalls
gehörig  hatte  bekannt  gemacht  werden  müssen.  Es
entbehrt  daher  die  Verordnung  vom  2.  Mai  1806
sowohl  im  Hinblick  auf  die  Stelle,  von  welcher  sie
ausgegangen  ist,  als  ihrer  Form  nach  der  Gesetzeskraft
  für  das  ehemalige  Bamberger  Gebiet.

Diesem  steht  nicht  entgegen,  daß  nach  Verord.
v.  1.  Januar  1806  8.  8  Rgbl.  S.  5  alle  im  Regierungsblatte
  enthaltenen  Verfügungen  2c.  1c.  von
sämmtlichen  Unterthanen  befolgt  werden  solleu,  weil
(wie  sich  aus  dem  Vordersatze  des  §.  8  ergibt)  hier
nur  von  vom  Landesherrn  ausgegangene  Weisungen
die  Rede  ist.  Es  ist  daher  auch  die  Ausschreibung  der
V.  v.  2.  Mai  1806  als  Verordnung  für  sich  allein
unerheblich.  Ebensowenig  spricht  für  deren  Gesetzeskraft
  die  Verordnung  vom  19.  Juni  1807,  die
Sponsalienklagen  der  Protestanten  betr.  (Rgbl.  S.
1082),  in  welcher  auf  §.  6  der  ersteren  hingewiesen
ist,  da  deren  Bezeichnung  als  königliche  Verordnung
auf  einem  Jrrthume  beruht  und  deren  landeherrl.
Publikation  hiedurch  nicht  ersetzt  ist.

Umichtig  ist  daher  die  widersprechende  Angabe
von  Spies  (Bamb.  Landr.  §F.  6  S.  33),  während
die  neuere  Ausgabe  des  Werkes  von  Weber  der
V.  v.  2.  Mai  1806  nicht  mehr  gedenkt,  und  ebensowenig
  ist  ein  Beleg  dafür  beigebracht,  daß  diese
Verordnung  durch  Uebung  —  Roth!l  S.  279  —  auf
das  ganze  Königreich  ausgedehnt  sei,  da  aus  den