112  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

in  Not.  5  in  Bezug  genommenen  Urtheilen  nicht
ersehen  werden  kann,  auf  welche  Gebietstheile  dieselben
  sich  bezogen.

Nach  §.  1  und  2  der  fürstbischöflich  bambergischen
  Eheverordnung  vom  13.  Dezbr.  1754  (Weber,
  Darst.  1  S  803  2.  Ausg.)  sind  die  zum  Eheverlöbnisse
  (alternativ)  beizuziehenden  Zeugen  Solennitäts=
  und  nicht  Thatzeugen  (vgl.  Eheverordnung
vom  6.  Juni  1796),  da  deren  Beiziehung  zur  Form
der  Verlöbnisse  gehört.  Es  sind  daher  Frauenspersonen
  als  solche  Zeugen  nicht  zulässig.

Das  Verhältniß  als  Stiefvater  eines  solchen
Zeugen  zu  einem  der  Verlobten  begründet  keine  persönliche
  Unfähigkeit,  indem  solche  eine  bezügliche  ausdrückliche
  Gesetzesbestimmung  gemeinrechtlich  voraussetzt.
  (Seuffert,  Pand.  §.  75  Nr.  3;  Glück
Komm.  Bb.  44  S.  442  r.  Urth.  v.  17.  Febr.
HVNr.  1546.

Familienrecht.  Handlungsfähigkeit  der
Ehefrau  zum  Abschluß  von  Verträgen  neben
dem  Ehemanne,  nach  bayreuth.-kulmb.  Recht.
Wenn  auch  gemäß  der  brand.-kulmb.  Landeskonstitution
  (vergl.  S.  11  Tit.  II  u.  S.  2  Tit.  V)  bei
der  nach  derselben  bestehenden  Gütergemeinschaft  der
Ehemann  über  das  gemeinschaftliche  Vermögen  auch
ohne  Einwilligung  der  Ehefrau  unter  Lebenden  disponiren
  kann,  und  wenn  auch  das  gemeinschaftliche
Vermögen  betreffende  Klagen  nur  von  und  gegen
den  Ehemann  zu  stellen  sind,  so  folgt  daraus  noch
nicht,  daß  es  unstatthaft  sei,  daß  die  Ehefrau  einen
das  gemeinschaftliche  Vermögen  betreffenden  Vertrag
(hier  einen  Uebergabsvertrag)  mit  abschließe  und
daß  sie  sodann  als  Mitkontrahent  behandelt  werden
könne,  indem  dieses  durch  keinen  Rechtssatz  ausgeschlossen
  ist,  und  die  Ehefrau  bezüglich  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  nicht  als  handlungsunfähig  betrachtet
  werden  kann.  Urth.  v.  6.  Febr.  HVNr.  1563.

Redakl.:  K.  Hettich.  Verk.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.