114  Vormundschaftswesen.

#.  1.  Daß  eine  Verbesserung  der  gegenwärtigen
  Einrichtungen  im  Pflegschaftswesen  veranlaßt
erscheint  und  die  Reform  hiemit  ein  Gebiet  betritt,
welches  der  Verjüngung  längst  bedürftig  war,  darüber
  wird  eine  inungsverschiedenheit  kaum  bestehen.
  Das  Pflegschaftswesen  nimmt  in  der  Rechtspflege
  eine  Stelle  von  hervorragender  Wichtigkeit  ein
und  werden  hiedurch  die  Familienverhältnisse  in  der
unmittelbarsten  Weise  berührt.  Gleichwohl  klogt
schon  Dr.  Rosenkrantz  (Lehrbuch  des  Pflegschaftswesens
  Vorrede  S.  1),  daß  das  Pflegschaftswesen
unter  allen  Zweigen  der  Justiz  im  diesrheinischen
Gebiete  am  meisten  zu  wünschen  übrig  lasse.  Von
großem  Einflusse  hiebei  ist  die  Verschiedenartigkeit  der
in  Bayern  geltenden  zahlreichen  Partikular=  und
Statutarrechte,  welche  sich  überhaupt  und  vorzugsweise
  im  Pflegschaftswesen  noch  so  ziemlich  in  dem
nämlichen  Zustande  befinden,  wie  zur  Zeit  der  staatlichen
  Einigung  Bayerns.  Mit  Mühe  suchte  man
durch  eine  Menge  instruktiver  und  reglementärer
Anordnungen  mit  Hilfe  von  Justizminister.-Entschließungen
  dieser  Sparte  der  freiwilligen  Rechtspflege
das  Gepräge  der  Regelmäßigkeit  und  Gleichförmigkeit
  zu  verleihen.  In  der  Praxis  der  Pflegschaftsbehörden
  trat  die  Erscheinung  hervor,  daß  man  der
Geschäftsgebahrung,  vielleicht  aus  Besorgniß  persönlicher
  Verantwortlichkeit,  häufig  eine  übermäßige  Ausdehnung
  gab.  Ohne  Rücksicht  auf  die  Begränzung,
welche  das  obervormundschaftliche  Amt  nach  civilrechtlichen
  Grundsätzen  hat  (Roth,  bayr.  Civilrecht  Bd.
1  S.  527),  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  nach
8.  20  des  Hypoth.-Ges.  Vermögenstheile  von  Bevormundeten
  nur  insoweit  zu  Amtöhanden  genommen
  werden  sollen,  als  hiefür  keine  Sicherheitsleistung
  des  Vormunds  besteht,  ließ  man  die  Thätigkeit
  des  Vormunds  hinsichtlich  der  Vermögensverwaltung
  zu  sehr  in  den  Hintergrund  treten  und  nahm