Vormundschaftswesen.  115

die  Pflegschaftsbehörde  die  Vermögensverwaltung
unmittelbar  in  die  Hand.  Endlich  zeigte  sich  eine
übersluthende  Ausdehnung  der  obervormundschaftlichen
Wirksamkeit  auch  darin,  daß  bei  Kuratelbestellung
über  großjährige  Personen  die  gesetzlichen  Gränzen
nicht  eingehalten  wurden,  in  welcher  Beziehung  auf
die  Zulassung  der  s.  g.  freiwilligen  Kuratelen  sowie
darauf  hingewiesen  wird,  daß  zur  Entmündigung
von  Personen  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit
  zur  selbstständigen  Vertretung  und  Vermögensverwaltung
  nicht  selten  ohne  gehörige  Recherche
der  nöthigen  Voraussetzungen  geschritten  wurde,  wogegen
  noch  durch  J.M.  E.  v.  30.  Juli  1870  Ziff.
2,  die  Beaufsichtigung  des  Pflegschaftswesens  für
1869  betreffend,  ein  Korrektiv  für  nöthig  erachtet
wurde.

Als  Konsequenz  dieser  zuweitgehenden  obervormundschaftlichen
  Thätigkeit  ergab  sich  hinwieder  ein
Zuwachs  zu  den  gerichtlichen  Depositalgeschäften  und
damit  eine  vermehrte  Haftung  des  Staates.

Andererseits  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  die
Frucht  der  Arbeiten  der  Pflegschaftsbehörde  gar  oft
nicht  im  Verhältnisse  zu  der  aufgewendeten  Zeit  und
Mühe  stand.  Es  genügt  als  Beispiel  auf  die  zahllosen
  Pflegschaften  über  außereheliche  Kinder  hinuweisen,
  worüber  die  Akten  21  Jahre  lang  fortge-2
  werden  müssen,  um  dem  Pflegling  bei  der  Entlassung
  sagen  zu  können,  daß  er  nichts  besitze.

Demgemäß  muß  es  als  erfreulicher  Fortschritt  betrachtet
  werden,  daß  die  Gesetzgebung  an  die  Reform
des  Pflegschaftswesens  Hand  anlegt.  Allerdings  wird
dabei  zu  erwägen  sein,  von  welchem  Einflusse  auf
diese  Reform  der  Umstand  sei,  daß  nach  dem  Reichsgesetze
  vom  20.  November  1873  die  gemeinsame
Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche  Recht
und  das  gerichtliche  Verfahren  in  das  Bereich  der
Relchsgesetzgebung  einbezogen  ist,  und  daß  ohne