116  Vormundschaftswesen.

Zweifel  bei  Schöpfung  eines  gemeinsamen  deutschen
Civilgesetzbuches  auch  im  Familienrechte  eingreifende
und  für  das  Pflegschaftswesen  maßgebende  Neugestaltungen
  ins  Leben  gerufen  werden.  Wir  bescheiden
  uns  jedoch,  diesen  Gesichtspunkt  hier  anzuregen,
dessen  Wuͤrdigung  den  mit  dem  gesetzgeberischen  Berufe
  bekleideten  Faktoren  anheimstellend.

Daß  mit  Durchführung  des  fraglichen  Entwurfes
die  Geschäftsaufgabe  der  Stadt=  und  Landgerichte  beträchtlich
  erleichtert  und  vereinfacht,  somit  eine  namhafte
Ersparung  von  Richterpersonal  ermöglicht  wird,  ist
klar.  Allein  der  dadurch  dem  Justizetat  zugehende
Vortheil  ist  nur  dann  ein  wahrer,  wenn  bei  der
neuen  Einrichtung  die  rechtlichen  Interessen  der  Betheiligten
  besser  oder  wenigstens  eben  so  gut,  wie
jetzt,  besorgt  werden,  und  bleibt  daher  letzterer  Standpunkt
  unbediugt  der  dominirende.

§.  2.  Indem  wir  uns  nun  zu  dem  Entwurfe
selbst  wenden,  ist  im  Allgemeinen  anzuerkennen,  daß
derselbe  aus  dem  Schooße  längerer  Berathungen  mit
der  Signatur  voller  Beherrschung  und  erschöpfender
Behandlung  des  Gegenstandes,  reifer  Durcharbeitung
und  maßvoller  Rücksichtnahme  auf  die  Verschiedenartigkeit
  unserer  civilrechtlichen  Institutionen  hervortritt,
  so  daß  an  denselben  schon  aus  diesem  äußeren
Grunde  mit  vollem  Vertrauen  herangetreten  werden
darf.  Es  kann  hier  nicht  die  Absicht  sein,  in  die
Detailbestimmungen  einzugehen,  wir  schreiten  daher
gleich  zur  Betrachtung  des  Kernpunktes  der  vorgeschlagenen
  neuen  Einrichtung,  welcher  in  der  Konstitutrung
  der  vormundschaftlichen  Organe  und  ihrer
Kompetenzen  liegt.  «

Als  vormundschaftliche  Organe  werden  bestellt:


das  Vormundschaftsgericht  (Einzelgericht),  der
Familienrath  und  der  Vormund.